Leitsatz (amtlich)
1. Zur Haftung nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen bei der Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck.
2. Einhaltung der Frist des Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen bei der Schadensanzeige.
3. Anwendbarkeit der Regeln zur Drittschadensliquidation bei Beschädigung eines in Obhut genommenen und aufgegebenen, aber im Eigentum eines Dritten stehenden Gutes.
Verfahrensgang
AG Nürtingen (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 42 C 1464/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Nürtingen vom 25.11.2005 im Verfahren 42 C 1464/05 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 1.290,60 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche wegen der Beschädigung von auf einem internationalen Flug als Gepäck aufgegebenen Musikinstrumenten und -koffern geltend.
Der Kläger buchte am 14.7.2004 bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft mit Sitz in Frankreich, u.a. einen Flug am 16.8.2004 von Montreal, Kanada, nach Stuttgart mit Ankunft in Stuttgart am 17.8.2004.
Der Kläger, der mit einer Musikkapelle reiste, ist Eigentümer zweier Blechblasinstrumente, eines Baritonhorns und einer Trombone (Zugposaune). Beide Instrumente verpackte er vor dem Flug in speziell für diese Objekte vorgesehenen Hartschalenkoffern, stopfte an den Instrumenten vorhandene Hohlräume mit Wäsche aus und umwickelte die Koffer jeweils mit einem starken Gewebeband. Weil pro Reisendem nur zwei Gepäckstücke zugelassen waren, gab die Mitreisende Frau gemäß einer Absprache mit dem Kläger die Trombone als ihr Reisegepäck auf, den Baritonhorn gab der Kläger als Fluggepäck auf.
In Stuttgart wandte sich der Kläger, nachdem er die Instrumente wiedererhalten und Schäden festgestellt hatte, an die Beklagte an deren Reklamationsschalter. Dort wurde ihm ein für Verlustmeldungen bestimmtes Formular ausgehändigt, eine schriftliche Aufnahme der Reklamation erfolgte nicht. Der Kläger ließ den Schaden an seinen Instrumenten und -koffern durch einen Musikalienhändler schätzen, dieser gab am 23.8.2004 einen Kostenvoranschlag ab. Sodann fertigte der Kläger für beide Instrumente unter Hinweis auf den Transport auch durch Frau mit Bezugnahme auch auf deren Beförderungsvertrag unter dem 23.8.2004 eine schriftliche Schadensanzeige. Er fügte dieser u.a. die Kostenvoranschläge des Musikalienhändlers bei und sandte diese Meldung am 24.8.2004 an die Beklagte ab.
Frau hat ihre Ansprüche aus ihrem Beförderungsvertrag an den Kläger abgetreten.
Die Parteien stritten erstinstanzlich u.a. über die Fragen, ob die Schäden im Obhutszeitraum der Beklagten eintraten, ob die Schadensmeldung ausreichend i.S.d. Art. 31 Montrealer Übereinkommen (MÜ) erfolgte, ob eine mangelhafte Verpackung durch den Kläger Auswirkungen auf den Anspruch hat und ob eine Überschreitung der Haftungshöchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten vorliegt.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.
Das AG verurteilte die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.381,37 EUR zzgl. Zinsen, zusammengesetzt aus 1.290,60 EUR Schaden an den Instrumenten inklusive Koffern und 90,77 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das AG hatte sich durch die Einvernahme von Zeugen die Überzeugung verschafft, dass die Instrumente und Koffer während des Gewahrsamszeitraums der Beklagten beschädigt wurden, eine schriftliche Schadensmeldung direkt am Flughafen aufgrund von Störungen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten unterblieben war und dem Kläger die Papiere zur Schadensmeldung ohne Mitteilung eines Zeitlimits übergeben wurden. Nach Inaugenscheinnahme der Instrumentenkoffer war für das AG erwiesen, dass die Instrumente ordnungsgemäß verpackt gewesen waren.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte rügt, das AG habe fälschlich den Anspruchsverlust nach Art. 31 Abs. 4 MÜ abgelehnt. Es fehle an einer unverzüglichen Schadensmeldung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger habe, wenn er bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme der Gepäckstücke Schäden feststellte, die 7-Tages-Frist des Art. 31 Abs. 2 MÜ für die schriftliche Schadensanzeige nicht ausschöpfen dürfen.
Indem der Kläger das zweite Musikinstrument einer Mitreisenden übergeben habe, habe er gegen Treu und Glauben verstoßen, weil er so bewirkt habe, dass die Beklagte über die vertraglich vorgesehene Haftungshöchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten hinaus erstattungspflichtig sei.
Über Art. 18 Abs. 2 Ziff. b MÜ sei ein Haftungsausschluss gegeben, weil die Instrumente für den Flugverkehr ungeeignet verpackt gewesen seien.
Letztlich sei ein Abzug neu für alt berechtigt wegen der - nicht näher dargelegten - Abnutzung der Koffer.
In tatsächlicher Hinsicht trägt die Beklagte nunmehr erstmals vor, der Kläger habe am Flughafen keinen Schaden, sondern den Verlust von Gepäck gerügt.
Die Beklagte stellt klar, dass sie ihren Hauptsitz in...