Verfahrensgang
LG Ellwangen (Aktenzeichen 10 O 19/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (10 O 19/17) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts im Umfang der dort erfolgten Abweisung der Klage sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 200.000,00 EUR
Gründe
I. 1. Sachverhalt und Vortrag in erster Instanz
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche der Klägerin wegen einzelner Artikel im S. der Beklagten der Ausgaben 8/2016 - 10/2016. In der Berufung verlangt die Klägerin hilfsweise auch eine Unterlassung der Veröffentlichung der Gesamtausgaben.
Die Klägerin verlegt die Tageszeitung H. T. und das kostenlos verteilte Anzeigenblatt W., die auch in C. bezogen werden. Die Beklagte vertreibt das S. - im Untertitel A. der Großen Kreisstadt C. - seit 1. Januar 2016 kostenfrei.
Die Klägerin macht geltend, die Artikel
S. Nr. 8, 25.02.2016
- K 13 - Entspannung ist nicht in Sicht,
- K 14 - Keinen Einfluss auf vorläufige Unterbringung,
- K 15 - Kirchen- und Vereine; Terminsankündigungen,
S. Nr. 9, 03.03.2016
- K 16 - Kirchen- und Vereine; Terminsankündigungen,
- K 22 - In Stücken in der Zeit treiben,
- K 24 - Spatenstich für Transporter-Gebrauchtwagencenter,
- K 25 - Wir sind kein Sammlermuseum,
- K 26 - Stadt präsentiert sich auf der Vitawell,
S. Nr. 10, 10.03.2016
- K 17 - Kirchen- und Vereine; Terminsankündigungen,
- K 27 - In Stücken in der Zeit treiben,
- K 28 - Förderung für kleine und mittlere Unternehmen,
würden gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Verbot der Staatsferne der Presse verstoßen.
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob
- und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zur Berichterstattung berechtigt ist,
- ein Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Handlung jeweils zu bejahen sind,
- die Ansprüche verwirkt sind.
Diesem Verfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Ellwangen vorangegangen (10 O 23/16). Der Senat hat die Berufung der Klägerin wegen der Kirchen- und Vereinsnachrichten mit Urteil vom 1. Februar 2017 zurückgewiesen (4 U 110/16). Das weitere Verfahren beim Landgericht Ellwangen 10 O 17/16 wurde vom Senat am 03.05.2017 entschieden (4 U 160/16), der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2018; I ZR 112/17 - S. II). Die Beklagte hat dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt.
2. Entscheidung des Landgerichts
Die Klage hatte mit Ausnahme der Kirchen- und Vereinsnachrichten (K 15 - K 17) Erfolg. Die Verteilung des S.s sei als geschäftliche Handlung anzusehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) sei zu bejahen. Zu den Gründen für ein Verbot der einzelnen Artikel wird auf das erstinstanzliche Urteil (Seiten 20 - 27 = Blatt 278 - 285) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 25. August 2017 (Az. 10 O 19/17) verwiesen (Blatt 259 - 287; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
3. Berufungsvortrag der Klägerin
Die Berufung der Klägerin will weiter eine Verurteilung im erstinstanzlich beantragten Umfang erreichen.
Das landgerichtliche Urteil und das Urteils des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (4 U 110/16) könnten nicht überzeugen. Auch bloße Veranstaltungsankündigungen seien Nachrichten. Nachrichtenverbreitung des Staates sei nur zur Erfüllung von Informationspflichten der öffentlichen Stellen zulässig. Für Kirchen- und Vereinsnachrichten fehle der erforderliche Zusammenhang zur öffentlichen Aufgabe der Kommune. Die vom Landgericht hervorgehobene öffentliche Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft dürfe insoweit kein Kriterium sein. Es sei nicht Sache des Staates, über Veranstaltungen der Kirchen und Vereine zu informieren, sondern deren eigene Aufgabe. Die Spürbarkeit ergebe sich schon aus dem Umfang der jeweiligen Nachrichten, zumal das Gebot der Staatsfreiheit unabhängig davon gelte, in welchem Umfang und mit welcher Intensität dagegen verstoßen werde. Das Merkmal sei marktteilnehmerbezogen zu beurteilen. Angesichts des geschlossenen Marktes (H.T., W. der Klägerin, A. der Beklagten) sei die spürbare Beeinträchtigung evident, es genüge, dass diese in gewisser Weise wahrscheinlich erscheine.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 (I ZR 112/17 - S. II) dürften kommunale Medien nur Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren, dabei in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein.
Den von der...