Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 19 O 4908/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5.4.2018, Az. 19 O 4908/17, abgeändert
1.1 Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das "Veitsbronner Gemeindeblatt" zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 1.4.2017 (Anlage K 1) geschieht.
1.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.720,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.8.2017 zu zahlen.
1.3 Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.000,00 EUR festgesetzt. Dabei entfallen auf den Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. 100.000,00 EUR und die Unterlassungsanträge zu 1.b. und 1.c. jeweils 10.000,00 EUR.
Gründe
A. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenansprüche wegen der Verteilung des Veitsbronner Gemeindeblatts.
I. Aus dem Verlag der Klägerin werden unter anderem die Abonnement-Zeitungen "Fürther Nachrichten" sowie "Nordbayerische Zeitung für Fürth Stadt und Land" wie auch das Anzeigenblatt "Fürther Landkreis Nachrichten" in der Gemeinde Veitsbronn verbreitet.
Die Beklagte gibt das Veitsbronner Gemeindeblatt als kommunale Monatszeitschrift in Form eines Printmagazins in einer Auflage von 3.200 Exemplaren heraus, die über Austräger an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde Veitsbronn verteilt wird. Das Veitsbronner Gemeindeblatt ist in der Ausgabe "33. Jahrgang, 1. April 2017, Nr. 4" gestaltet wie in Anlage K 1 ersichtlich. Mit der Verbreitung dieses Gemeindeblatts erwirtschaftet die Beklagte keine Gewinne. In der streitgegenständlichen Ausgabe warb die Beklagte mit der Aussage "Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im Veitsbronner Raum!" sowie der Angabe "Auflage 3.200 x".
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 6.6.2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3).
II. Das Landgericht hat mit Urteil vom 5.4.2018 den Hauptantrag zu 1.a) als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen.
Eine Auslegung des Antrags, der Beklagten zu untersagen "das "Veitsbronner Gemeindeblatt" zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 1. April 2017 (Anlage K) geschieht" (Antrag 1.a.), ergebe, dass die Klägerin die Unterlassung einer Verbreitung des "Veitsbronner Gemeindeblattes" begehre, wenn dieses so ausgestaltet sei, wie die konkrete Ausgabe vom 1. April 2017. Dieser Antrag sei nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die beanstandete Ausgabe des Veitsbronner Gemeindeblatts umfasse 68 Seiten. Die Klägerin hätte zumindest in abstrakter Weise die Verletzungshandlungen umreißen müssen, die unter dem Gesichtspunkt der Staatsfreiheit der Presse von dem Antrag erfasst sein sollen.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es sei weder eine Verletzung des durch das Grundgesetz normierten Gebotes der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG durch die Verbreitung des Veitsbronner Amtsblatts in. der beanstandeten Ausgabe vom 1.4.2017, noch eine irreführende Werbung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG innerhalb dieser Ausgabe durch die zwei beanstandeten Aussagen der Beklagten zu bejahen.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
III. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin. Sie beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
a. das "Veitsbronner Gemeindeblatt" zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 1.4.2017 (Anlage K 1) geschieht,
hilfsweise:
das "Veitsbronner Gemeindeblatt" zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des redaktionellen Inhalts und/oder unter Berücksichtigung des Umfangs der Anzeigenveröffentlichungen in der Ausgabe vom 1.4.2017 (Anlage K 1) geschieht,
und/oder
b. für das "Veitsbronner Gemeindeblatt" zu werben/werben zu lassen:
"Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im Veitsbronner Raum!", wie dies in der Anlage K 9 geschieht,
und/oder
c. in Bezug auf das "Veitsbronner Gemeindebla...