Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen 16 O 56/98) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.10.1998 – 16 O 56/98 –
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
III.
Dieses Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Klägerin: |
60.000,00 DM |
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend. Der Beklagte hat den Abschluß des Darlehensvertrages nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) widerrufen und macht geltend, daß die Klägerin aus dem Darlehensvertrag keine Rechte herleiten könne.
Der Beklagte wurde Ende November 1990 von einem Anlagevermittler … der für die … (künftig … tätig war, in seiner Privatwohnung aufgesucht und für den Erwerb einer gebrauchten Eigentumswohnung in …, die von der … vertrieben wurde, geworben.
In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Beklagte u.a. am 24.11.1990 eine „vertrauliche Selbstauskunft” (K 10/Bl. 106) und am 28.11.1990 einen Antrag auf Abschluß einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht bei der … Lebensversicherung AG (Anl. B 3), die zur Rückzahlung des Darlehens dienen sollte.
In einem handschriftlich abgefaßten Schreiben vom 26.11.1990 (Bl. 108), das als Unterschrift den Namenszug des Beklagten trägt, wurde die … um die Finanzierung der von dem Vermittler … angebotenen Wohnung in … gebeten. Wer dieses Schreiben aufgesetzt und unterzeichnet hat, ist streitig.
Am Samstag, den 1.12.1990 ließ der Beklagte auf Veranlassung des Vermittlers … beim Notar Manfred … in … in dessen Privatwohnung eine unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb der Eigentumswohnung in …, ausgestellt auf eine Notariatsangestellte eines Notars … in beurkunden (Anl. B 8). Mit dieser Vollmacht beurkundete diese Notariatsangestellte am 12.12.1990 vor dem Notar … namens des Beklagten den Erwerb der Eigentumswohnung für 142.600,00 DM (B 4). Am selben Tage beglaubigte der Notar … unter Verwendung eines Formulars der Klägerin die Bestellung einer Buchgrundschuld zugunsten der Klägerin über 142.000,00 DM (B 5).
Am 19.12.1990 unterzeichnete der Beklagte in seiner Privatwohnung einen von der Klägerin bereits am 11.12.1990 unterzeichneten Darlehensvertrag über 142.600,00 DM, den ihm der Vermittler … überbracht hatte. Mit Schreiben vom selben Tage teilte der Notar … der Klägerin mit, daß am 12.12.1990 zu ihren Gunsten eine Grundschuld bestellt worden war, deren Eintragung nichts entgegenstehe, so daß die Auszahlung des Darlehens erfolgen könne. Die Darlehenssumme wurde daraufhin von der Klägerin unmittelbar an die Verkäuferin der Eigentumswohnung ausbezahlt.
Am 24.12.1994 focht die … Lebensversicherung AG den mit dem Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und trat von diesem Vertrag zurück. Die Klägerin vereinbarte daraufhin mit dem Beklagten im Januar 1995 die Umstellung des ursprünglichen tilgungsfreien Darlehens auf ein Tilgungsdarlehen (K 4).
Am 1.07.1997 wurde der Beklagte arbeitslos und geriet mit der Zahlung der Darlehensraten in Verzug. Nachdem die Klägerin am 10.12.1997 erfolglos gemahnt hatte (K 6), kündigte sie das Darlehen am 27.01.1998 (K 7) bei einem Saldo von 127.845,91 DM.
Am 17.04.1998 widerrief der Beklagte der Klägerin gegenüber den Abschluß des Darlehensvertrages gem. § 2 des HWiG (B 1). Unstreitig war er zu keinem Zeitpunkt nach dem HWiG belehrt worden.
Bereits am 11.03.1998 hatte die Klägerin Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus ihrer auf dem Objekt lastenden Grundschuld erhoben und am 13.10.1998 ein klagzusprechendes Urteil erstritten.
Die Klägerin verlangt mit der Klage vom Beklagten persönlich die Rückzahlung eines Teilbetrages der Darlehenssumme in Höhe von 60.000,00 DM.
Dazu hat sie vorgetragen:
Der Anlagevermittler … habe nicht in ihrem Auftrag, sondern nur im Auftrag der … gehandelt. Er habe den Beklagten nicht bereits bei den ersten Gesprächen wegen der Aufnahme eines Darlehens angesprochen, sondern erst, nachdem sich der Beklagte zum Abschluß des Kaufvertrages entschlossen habe.
Das Schreiben vom 26.11.1990 (S. 108) stamme vom Beklagten und belege, daß der Beklagte selbst wegen der Finanzierung an die Klägerin herangetreten sei. Der Vermittler … sei daher allenfalls vom Beklagten in die Darlehensvermittlung eingeschaltet worden und sei daher dessen Erfüllungsgehilfe gewesen. Die Klägerin sei von der … nur in Einzelfällen um Finanzierungen gebeten worden. Eine ständige Zusammenarbeit habe es nicht gegeben.
Die Anwendung des HWiG sei vorliegend durch das Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen. Selbst wenn das HWiG anzuwenden sei, bestehe jedenfalls in Analogie zu § 3 Verbraucherkreditgesetz kein Widerrufsrecht.
Darüber hinaus ...