Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 18 O 164/98)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.08.1998 – 18 O 164/98 – wie folgt

abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.171,28 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30.11.1997 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Beklagten:

27.191,28 DM

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach Widerruf nach dem HWiG die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er 1989 mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an einem Grundstücksfonds der Fa. W. abgeschlossen hat.

Der Kläger unterzeichnete am 28.04.1989 eine sog. Eintrittserklärung in Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs-GbR, S. (K 1). Danach beteiligte er sich an dieser GbR mit insgesamt 45.975,00 DM und verpflichtete sich u.a. zum Abschluß eines notariellen Eintrittsvertrages in diese Gesellschaft und eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Gesamtaufwandes. Wegen der weitergehenden Einzelheiten dieser Urkunde wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am selben Tag unterzeichnete er vor dem Notar A. in Stuttgart eine notariell beurkundete Eintrittserklärung in die GbR S. Er erwarb einen Gesellschaftsanteil in Höhe von insgesamt 45.975,00 DM. Zweck dieser Gesellschaft sollte der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke S. und A. sein (K 2).

Zugleich unterzeichnete er ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Darlehensvertrages mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs dieses Fonds-Anteils (K 3). In dieser Urkunde wird zur inhaltlichen Bestimmung des Darlehensvertrages gem. § 13 a BeurkG auf eine am 14.03.1989 ebenfalls vor dem Notar A. notariell errichtete sog. „Grundlagen-Urkunde zum Darlehensvertrag” (K 4) verwiesen, der als Anlage ein Darlehensvertragsformular beigefügt war, dem als Verwendungszweck „Erwerb BGB-Anteil am Objekt S. zu entnehmen ist und aus dem sich die Konditionen des Darlehens ergaben (Bl. 93). In diesem Vertragsformular wird in Ziff. 17 auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als weiteren Vertragsinhalt verwiesen. Diese Bedingungen wurden bei Errichtung der Grundlagenurkunde am 14.03.1989 aber weder verlesen, noch lagen sie dem Notar vor.

Neben der Unterzeichnung dieses notariellen Angebots unterschrieb der Kläger ebenfalls am 28.04.1989 einen Darlehensantrag über ein Darlehen in Höhe von 51.522,00 DM zu den in der Anlage zur Grundlagenurkunde genannten Bedingungen (K 5).

Die Beklagte, die der W. bereits am 31.01.1989 ihre Bereitschaft zur Finanzierung der einzelnen zu erwerbenden Fonds-Anteile mitgeteilt und dafür Darlehensmittel in Höhe von ca. 11 Mio. DM bereitgestellt hatte (B 4/Bl. 146), teilte dem Kläger am 22.06.1989 mit, daß sie den Fonds-Erwerb zu finanzieren bereit sei (B 1/Bl. 45) und unterzeichnete am 30.06.1989 den vom Kläger bereits am 28.04.1989 unterzeichneten Darlehensvertrag (K 5). Gemäß § 4 des notariellen Beteiligungsvertrages (Bl. 16) wurde der Darlehensbetrag unmittelbar auf das Konto des Treuhänders, die T. GmbH in … ausbezahlt.

Der Kläger erhielt aus dem Immobilienfonds von 1989 bis Februar 1998 Ausschüttungen in Höhe von mind. 10.959,00 DM, die mit fälligen Darlehenszinsen verrechnet wurden. Darüber hinaus zahlte er im selben Zeitraum insgesamt 16.214,28 DM Darlehenszinsen an die Beklagte.

Nachdem im Sommer 1997 über das Vermögen der W. das Konkursverfahren eröffnet worden war, widerrief der Kläger mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 19.11.1997 (K 6) seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung nach den Vorschriften des HWiG; eine Widerrufsbelehrung nach diesem Gesetz hatte er zu keinem Zeitpunkt erhalten.

Die monatlichen Aufwendungen, die der Kläger zur Bezahlung der Darlehenszinsen erbringen mußte, haben sich nach dem Konkurs der W. von ursprünglich 100,00 DM auf 300,00 DM erhöht.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei zum Erwerb des Fonds-Anteils und zum Abschluß des Darlehensvertrages durch den Anlagevermittler S. einen früheren Arbeitskollegen des Klägers, bestimmt worden, der ihn Anfang 1989 an seinem Arbeitsplatz angesprochen und anschließend zusammen mit dem weiteren Anlagevermittler der Fa. M. Herrn B., Zuhause aufgesucht habe. Er selbst habe weder zur W. noch zur Beklagten zuvor irgendwelche Verbindungen oder Kontakte gehabt. Ohne die Initiative der Anlageberater hätte er weder den Fonds-Anteil erworben, noch ihn bei der Beklagten finanziert. Die Beklagte habe der W. bereits vor dem Vertrieb der Anteile deren Finanzierung versprochen. Wie der Prospe...

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