Leitsatz (amtlich)
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt die nachfolgende Klausel nicht gegen § 309 Nr. 12a) BGB: "Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Annahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingugnen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben."
2. Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) schließt es nicht grundsätzlich aus, dass sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer einzigen Klausel ein Empfangsbekenntnis über mehrere Unterlagen geben lässt.
3. Die im Leitsatz Nr. 1 wiedergegebene Klausel ist intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB weil darin Empfangsbekenntnisse unter einer Bedingung gegeben werden sollen.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2, § 309 Nr. 12a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 22.05.2015; Aktenzeichen 11 O 15/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 22.5.2015 (Az. 11 O 15/15) im Kostenpunkt und in Ziffer 3. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
3. Der Beklagten wird unter Androhung der in Ziffer 2 bezeichneten Ordnungsmittel zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
II. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,- EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im zweiten Rechtszug noch auf Unwirksamkeit einer AGB-Klausel in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 22.5.2015 (Az. 11 O 15/15).
Das LG hat die Klage insoweit abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. angegriffene Klausel ("Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag [...] erhalten zu haben") sei wirksam.
Nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB gelte die Vorschrift des § 309 Nr. 12b BGB nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesondert qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien.
Die angegriffene Klausel erfülle die Anforderungen an ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB. Sie verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 12b) BGB.
Der § 309 Nr. 12a) BGB sei in diesen Fällen nicht anwendbar. Andererseits würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung unterlaufen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Kläger trägt vor:
Die noch streitige Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 12 lit. a); 309 Nr. 12 lit. b); 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Klausel laute in ihrer Gesamtheit (K 2):
"Empfangsbestätigung:
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Rests...