Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 3 O 173/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Rottweil vom 15.2.2005 - 3 O 173/04 - abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.060,68 EUR zuzüglich 7 % Zinsen hieraus seit dem 24.12.2002 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.060 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Versicherungsprämien.
Mit Datum vom 23.7.2001 beantragte der Kläger den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei der beklagten Versicherungsgesellschaft. Der Kläger erhielt bei Antragstellung die "Verbraucherinformation zu Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung" sowie die "Allgemeinen Bedingungen für Fondsgebundene Rentenversicherung" (AVB 6.00) ausgehändigt (Bl. 16 d.A.). Eine Belehrung über ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ist in Ziff. 9 des Antragsformulars enthalten. In § 7 Abs. 2 AVB findet sich ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG. Auf den Wortlaut dieser Hinweise wird Bezug genommen.
Mit Datum vom 9.8.2001 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein. Mit Schreiben vom 25.5.2002 erklärte der Kläger den Widerruf des Versicherungsvertrages gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG.
Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der für die Monate September 2001 bis März 2002 bezahlten Versicherungsprämien von insgesamt 10.060,68 EUR mit der Begründung, dass die erhaltene Verbraucherinformation insb. zu den nach § 10a VAG geforderten Angaben zur Überschussbeteiligung, zu den Rückkaufswerten und der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung unvollständig, jedenfalls intransparent seien.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass dem Kläger kein Widerspruchsrecht zustehe. Selbst wenn einzelne Teile der Verbraucherinformationen inhaltlich unvollständig oder intransparent sein sollten, resultiere daraus kein Widerspruchsrecht.
Das LG hat mit Urteil vom 15.2.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Widerspruchsrecht i.S.v. § 5a VVG nur gegeben sei, wenn die nach § 10a VAG notwendige Information ganz oder überwiegend fehle. Bei dem vorliegend gegebenen sog. Antragsmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die AVB und die Verbraucherinformation bereits vor Vertragsschluss übergeben erhalte, könnten nur schwerwiegende Informationsmängel ein Widerspruchsrecht begründen, welche vorliegend nicht gegeben seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der geltend gemacht wird, dass die Vollständigkeit und Transparenz der eigentlichen Verbraucherinformation losgelöst von den AVB zu bewerten sei. Vor dem Hintergrund des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EG zum Schutz des Verbrauchers sei § 5a Abs. 2 VVG dahingehend auszulegen, dass der Lauf der Widerspruchsfrist erst beginne, wenn dem Versicherungsnehmer die vollständigen Verbraucherinformationen vorliegen. Zu beanstanden sei insb., dass keine Angaben über den Rückkaufswert gemacht worden seien. Die Mitteilung, dass in der Anfangszeit des Versicherungsverhältnisses kein Rückkaufswert und keine beitragsfreien Werte vorhanden sind und verbindliche Angaben über den künftigen Rückkaufswert und beitragsfreie Werte nicht möglich seien, seien unzureichend und ermöglichten keinen Vergleich mit anderen Anbietern. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Anlage D zum VAG geforderten Informationen.
Unabhängig hiervon sei der Widerspruch in eine Kündigung umzudeuten, die ebenfalls zur Verpflichtung zur Rückerstattung der Prämie führen würde.
Der Kläger beantragt.
1. Das Urteil des LG Rottweil vom 15.2.2002 - AZ: 3 O 173/04 - aufzuheben.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.060,68 EUR zuzüglich 7 % Zinsen hieraus seit dem 24.12.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend und verweist darauf, dass der Kläger die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten habe. Im Übrigen führe eine etwaige Intransparenz einzelner Informationen nicht zu einem Widerspruchsrecht wegen unvollständiger Informationen i.S.v. § 5a VVG. Die gegenteilige Auffassung stünde im Widerspruch zur Regelung in § 306 BGB, die bei Unwirksamkeit einzelner allgemeiner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des Vertrags als solchen unberührt lasse.
Soweit der Kläger fehlende Angaben von garantierten Rückkaufswerten beanstande, sei dies bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung wegen der täglich wechselnden Kurswerte nicht möglich.
Wegen der Einzelheit...