Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.07.1973; Aktenzeichen 18 O 353/72)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 1973 dahin abgeändert:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,63 DM nebst 8 % Zinsen aus 1.015,63 DM vom 11.4. bis 19.9.1972 und aus 315,63 DM seit 19.9.1972 zu bezahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug hat der Kläger 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/6 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 1.204,11 DM.

 

Tatbestand

Am 4. März 1972 gegen 2 Uhr nachts fuhr der beim Kläger beschäftigte Fahrer H. H. mit einem Taxi des Klägers – Marke Daimler Benz 200 D, polizeiliches Kennzeichen S-…8… – von B kommend in Richtung S.-V. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h auf der linken Fahrspur der autobahnänlich ausgebauten Bundesstraße 14, wobei er auf der rechten Fahrspur fahrende Fahrzeuge überholte. Etwa 200–300 m nach der Ortsausfahrt B. stieß der klägerische Fahrer H., Bremsspuren von links 17,5 m und rechts 19,5 m hinterlassend, mit der Vorderfront des klägerischen Pkw auf die rechte Beifahrertür und den rechten vorderen Kotflügel des auf der linken Fahrspur infolge eines Wendeversuches quer stehenden Pkw Marke Ford des Beklagten D. A. auf. Der Halter dieses Pkw, der Beklagte D. A., ist bei der A.-Versicherungs AG (Beklagte Ziff. 2) haftpflichtversichert.

Unstreitig haben die Beklagten Instandsetzungskosten, Verdienstausfall des Klägers, Abschleppkosten und weitere Auslagen des Klägers von zusammen 4.419,29 DM zuzüglich eines geminderten Handelswerts von 150,– DM = insgesamt 4.569,29 DM mit einem Haftungsanteil von mindestens 80 % zu tragen. Der Kläger hat im ersten Rechtzug von den Beklagten als Schadensersatz noch weitere 1.680,69 DM abzüglich am 18. September 1972 nach Rechtshängigkeit gezahlter weiterer 700,– DM geltend gemacht, nämlich die unstreitigen Schadensposten in voller Höhe (4.419,29 DM), einen zusätzlichen Betrag von 200,– DM für den verminderten Handelswert seines Pkw, Ersatz der Mehrwertsteuer aus den Abschleppkosten in Höhe von 11,15 DM und Ersatz der Auslagen für ein von ihm eingeholtes Gutachten des Kraftfahrzeugssachverständigen B. zur schätzungsweisen Ermittlung der voraussichtlich entstehenden Instandsetzungskosten und des verminderten Handelswerts seines unfallgeschädigten Pkw (250,25 DM). Hierzu hat der Kläger hauptsächlich vorgetragen:

Der Pkw des Beklagten D. A. sei unbeleuchtet quer auf der linken Fahrspur gestanden, so daß der klägerische Fahrer H. ihn erst so spät habe sehen können, daß er nicht mehr habe bremsen können; auf die rechte Fahrspur ausweichen habe der klägerische Fahrer H. wegen der dort fahrenden Pkw's nicht können.

Der Unfall sei deshalb für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen.

Zu den noch geltend gemachten Schadensposten hat der Kläger ausgeführt, daß die ihm entstandenen Auslagen von 250,25 DM für das Gutachten des Kfz-Sachverständigen B. vom 8. März 1972 und seine Rechnungsprüfung vom 27. März 1972 (Anl. 3 und 1 nach Bl. 1/6) erforderlich gewesen und damit begründet seien.

Der Kläger hat letztlich beantragt (Bl. 2, 92),

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.680,69 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1972 abzüglich am 18. September 1972 bezahlter 700,– DM und einen angemessenen Betrag für merkantile Wertminderung des Fahrzeugs 200 D – polizeiliches Kennzeichen S-…8… – anläßlich des Unfallschadens vom 4. März 1972 nebst 8 % Zinsen seit 11. April 1972 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt (Bl. 9,92),

die Klage abzuweisen,

und hierzu hauptsächlich vorgetragen:

Der Pkw des Beklagten sei nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn gestanden, der klägerische Fahrer H. sei mit Abblendlicht mit einer für seine Sichtweite zu hohen Geschwindigkeit gefahren und mit noch mindestens 50 km/h auf den Pkw des Beklagten D. A., aufgefahren. Der Unfall sei deshalb für den klägerischen Fahrer H. kein unabwendbares Ereignis gewesen, der Kläger müsse sich vielmehr eine Mitschuld von 20 % anrechnen lassen.

Zu den noch streitigen Schadensposten haben die Beklagten ausgeführt, daß das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten B. überflüssig gewesen sei, da der Kläger schon die Instandsetzungswerkstätte der Firma Daimler-Benz mit einem Kostenvoranschlag beauftragt gehabt habe, der die nachher ihm in Rechnung gestellten Instandsetzungskosten genauer vorausgesagt hätte als das Gutachtens des Kfz-Sachverständigen B. (Kostenvoranschlag der Niederlassung Stuttgart der Daimler-Benz AG vom 8. März 1972 Anl. 1 im Anlagenheft).

Das Landgericht hat den klägerischen Fahrer H. als Zeugen vernommen (Niederschrift seiner Aussage vom 9. November 1972 = Bl. 22 a bis...

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