Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbraucherschutz: Klage einer qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Vermietung und Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem Unterlassungsklagegesetz ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass eine qualifizierte Einrichtung nicht klagebefugt sein soll, wenn sie im Einklang mit ihrer Satzung lediglich wirtschaftliche Interessen der von ihr satzungsgemäß betreuten Verbrauchergruppe verfolgt, die an dem fraglichen Vertragsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt ist (hier: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Rauchwarnmelder). (Rn. 81)
2. Bei Rauchwarnmeldern handelt es sich um Gegenstände, die für den Einsatz in Wohnungen - und damit auch in Mietwohnungen - bestimmt sind. Die wirtschaftlichen Auswirkungen treffen typischerweise auch Wohnungsmieter. (Rn. 81)
3. Die Interessen der Mieter können dadurch beeinträchtigt sein, dass der Unternehmer, der die Rauchwarnmelder vermietet und wartet, mit dem Vermieter unwirksame Klauseln vereinbart, die wirtschaftliche Nachteile für Mieter zur Folge haben können, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vermieter die daraus entstehenden Kosten dem Mieter als Betriebskosten (§ 556 Absatz 1 BGB) oder als Schadensersatzforderung (§ 280 BGB) weiterreichen könnte. (Rn. 82)
4. Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Rn. 97)
5. Zur Unwirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters von Rauchwarnmeldern. (Rn. 99)
Normenkette
BGB §§ 13, 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, § 309 Nr. 9 Buchst. a), Nr. 12 Buchst. b), Nr. 13 Buchst. b), § 556 Abs. 1; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 02.05.2019; Aktenzeichen 11 O 242/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02. Mai 2019 - 11 O 242/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a. "Der Vertrag für die Funktionsprüfung der Rauchmelder beginnt mit dem in Punkt 2 vereinbarten Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch M. (Laufzeitbeginn) und wird für die in Punkt 2 vereinbarte Laufzeit abgeschlossen",
wenn in Punkt 2 eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren eingetragen ist.
b. "Er verlängert sich gemäß den Regelungen in Ziffer IX der umseitigen AGB für die Rauchmelderprüfung.
...IX. Vertragsdauer
2. Der Funktionsprüfungsvertrag von Geräten von M. verlängert sich bei einem AG ... jeweils ..., wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Beendigung des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Bei einem AG, der Verbraucher ist, verlängert sich die Laufzeit in einem solchen Fall jeweils um ein weiteres Jahr."
c. "Die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Funktionsprüfung der Rauchmelder werden Bestandteil dieses Vertrages und werden vom AG mit seiner Unterschrift anerkannt."
d. "Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist."
e. "Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann."
f. "Leistungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von M. schriftlich zugesagt worden sind."
g. "Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
- Aufwände einer vom Kunden in Auftrag gegebenen Geräteüberprüfung, die nicht zum Zeitpunkt der Ablesung stattfindet und bei der kein Mangel oder Schaden festgestellt wird."
h. "Der AG ist verpflichtet, M. ... eine nachträgliche bauliche Veränderung innerhalb der Liegenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
i. "Der AG ist verpflichtet, M. ... während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
j. "XII. Mängelhaftung
Für Geräte von M. gilt folgendes:
Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden."
k. "Haftung bei mangelhafter Montage
... Bei Verbrauchern haftet M. nur, wenn offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme M. schriftlich angezeigt werden."
l. "Der AG ist verpflichtet ... den Übergang M. unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
m. "Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von M. ."
n. "Nicht im Leistungsumfang enthalten und daher kostenpflichtig sind:
...