Leitsatz (amtlich)
Die Sachstandsanfrage des Antragstellers im Mahnverfahren und die daraufhin ergehende Mitteilung des Mahngerichts, dass die weitere Verfahrensgebühr zur Abgabe des Mahnverfahrens noch nicht eingegangen sei, stellt kein Weiterbetreiben des Verfahrens gem. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB mit der Folge einer erneuten Hemmung der Verjährungsfrist dar, wenn das Mahngericht den Antragsteller bereits davor zur Einzahlung der weiteren Verfahrensgebühr aufgefordert hatte.
Normenkette
BGB § 204 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 23.03.2009; Aktenzeichen 6 O 128/08 Hg) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heilbronn vom 23.3.2009 (6 O 128/08 Hg) abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 359,50 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.4.2008 verurteilt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger 56 % und den Beklagten 44 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter restliche Werklohnansprüche der Insolvenzschuldnerin für Arbeiten an einem Bauvorhaben in München und einem Bauvorhaben in Bruckmühl geltend.
Auf Antrag des Klägers vom 28.12.2006 erließ das AG - Mahngericht - Wedding am 20.2.2007 einen Mahnbescheid über insgesamt 30.641,63 EUR, der am 28.2.2007 zugestellt wurde. Nach dem am 5.3.2007 eingegangenen Widerspruch der Beklagten 1 forderte es den Antragsteller/Kläger mit Schreiben vom 7.3.2007 zur Einzahlung der weiteren Kosten von 922,50 EUR für die Durchführung des streitigen Verfahrens auf. Am 5.7.2007 erfolgte die Sollstellung der Mahnbescheidskosten gegen den Antragsteller/Kläger von 184,50 EUR. Am 31.8.2007 zahlte der Antragsteller/Kläger die 184,50 EUR ein. Die Anspruchsbegründung und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens reichte der Antragsteller/Kläger per FAX am 5.9.2007 und im Original am 10.9.2007 beim AG - Mahngericht - Wedding ein. Gegenüber dem Mahnbescheid machte der Antragsteller/Kläger in der Anspruchsbegründung noch eine Hauptforderung von 23.646,97 EUR geltend. Mit Schreiben vom 22.1.2008 fragte der Antragsteller/Kläger beim AG - Mahngericht - Wedding nach dem Verfahrensstand. Daraufhin teilte das AG Wedding mit Schreiben vom 23.1.2008 mit, dass die Abgabegebühr noch nicht eingegangen sei. Am 28.3.2008 ging die Zahlung des Antragstellers/Klägers von 922,50 EUR ein. Am 31.3.2008 erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das LG Heilbronn ...
II. ...
Der eingeklagte Werklohnanspruch hinsichtlich des Bauvorhabens Gymnasium B. von 13.082,80 EUR ist verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil unter 3. wird Bezug genommen. Danach begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung vom März und April 2003 auch ohne förmliche Abnahme mit Schluss des Jahres 2003. Die Hemmung der Verjährung trat kurz vor Ende der Verjährungsfrist mit Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 28.12.2006 und der demnächst erfolgten Zustellung ein. Nachdem der Kläger am 10.9.2007 das Original der Anspruchsbegründung mit Verweisungsantrag beim AG - Mahngericht - Wedding eingereicht hatte, endete die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB spätestens mit Ablauf des 10.3.2008. Der Einzahlung der restlichen Gerichtsgebühren erfolgte durch den Kläger erst am 28.3.2008. Aufgrund des Endes der Hemmung war zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.
1. Die Sachstandsanfrage des Klägers vom 22.1.2008 und die daraufhin erteilte Sachstandsmitteilung des AG Wedding vom 23.1.2008, wonach die Abgabegebühr noch nicht eingegangen sei, stellt kein Weiterbetreiben des Verfahrens gem. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB dar.
Unter einer Prozesshandlung i.S.v. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. wird jede Handlung verstanden, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist. Auf diese Rechtsprechung kann zur näheren Bestimmung des Begriffs der Verfahrenshandlung i.S.v. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne weiteres zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nahezu inhaltsgleich übernommen hat (BGH, Urt. v. 28.1.2010 - VII ZR 174/08, zitiert nach Juris Rz. 9 f.; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 204 Rz. 50).
Die bloße Sachstandsanfrage des Klägers im Mahnverfahren und die daraufhin ergehende Sachstandsmitteilung des Gerichts stellt kein...