Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 23 O 157/04 KfH) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 16.12.2004 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ggü. Letztverbrauchern
a) für einen 17" TFT-Bildschirm bzw. eine Funk-Tastatur mit optischer Funk-Maus in hervorgehobener Art und Weise zu werben, sofern die beworbenen Waren tatsächlich nicht in ausreichender Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage für einen angemessenen Zeitraum von zwei Tagen zum Verkauf vorrätig gehalten werden, es sei denn, die Beklagte weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen,
und/oder
b) für einen Personalcomputer mit dem Hinweis auf ein vorinstalliertes Riesen-Softwarepaket zu werben, bei dem es sich um eine OEM-Version handelt, wie in der Anzeige in dem S Boten vom 18.10.2004, sofern nicht deutlich und unübersehbar genau darauf hingewiesen wird, dass die im Lieferumfang enthaltenen OEM-Versionen nur i.V.m. einem gekauften PC-System benutzt werden dürfen und diese in ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Originalversionen abweichen.
c) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu höchstens 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder überhaupt Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und bei wiederholten Zuwiderhandlungen bis zur Höchstdauer von 2 Jahren angedroht, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern.
d) Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 189 EUR nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.11.2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung i.H.v. je 20.000 EUR abwenden, im Falle der Vollstreckung wegen der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 65.000 EUR.
Gründe
I. Beide Berufungen sind zulässig, nur diejenige der Klägerin hat auch Erfolg.
A. Zum einen wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz: Die Beklagte hat am 18.10.2004 im "S.-Boten" ganzseitig Aktionsware beworben, zum einen einen 17" TFT-Bildschirm und eine Funk Tastatur mit optischer Funk-Maus, zum anderen einen Computer Targa Visionary PCX 3200, letzteren u.a. mit der nachfolgenden Konfigurationsbeschreibung: ...
Der Sternchen-Hinweis bei der jeweiligen Preisangabe leitet zum Text im unteren schmalen Abschlussrahmen der Anzeige:
"Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung, ausverkauft ist".
Hochgestellt am rechten Rand der Anzeige findet sich zu den eingekreisten Nummern zu einzelnen Leistungsbeschreibungen der Computer-Software die sehr klein gehaltene Erläuterung:
"Alle im Lieferumfang enthaltenen Programme sind OEM-Versionen und dürfen nur i.V.m. einem gekauften PC-System benutzt werden. OEM-Versionen können in Ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Originalversionen abweichen. Produkt-aktivierung bei Neuinstallation oder Wechsel von Systemkomponenten erforderlich.
Als um 13.00 Uhr des Erscheinungstages der Anzeige ein Interessent bei der Beklagten-Filiale in Freudenstadt nach Bildschirm und Tastatur nachfragte, wurde ihm mitgeteilt, die Artikel seien schon seit 9.00 Uhr ausverkauft".
Die Klägerin hat in der Bildschirm-/Tastatur-Werbung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 5 UWG (Vorratswerbung) gesehen, der durch einen solchen Sternchen-Hinweis nicht abgefangen werden könne, zumal er inhaltlich unklar sei, und weil die Beklagte sich nach einer erkennbar unzulänglichen Bevorratung entgegen der klaren Vorgabe des Gesetzes nicht freizeichnen könne. Die Bewerbung des Softwarepaketes sei irreführend, da der angesprochene Verkehr keine Leistungsbeschränkung der Software ggü. einem separat erworbenen Original-Softwarepaket erwarte, und der Hinweis nach räumlicher Anordnung (vertikal), Druckbild (unleserlich klein) und Inhalt die Irreführung nicht aufhebe.
Neben der Höhe nach nicht streitigen Abmahnkosten (189 EUR) hat die Klägerin deshalb beantragt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung ... (von Ordnungsmitteln)... untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ggü. Letztverbrauchern für einen 17" TFT-Bildschirm sowie eine Funk-Tastatur mit optischer Funk-Maus in hervorgehobener Art und Weise zu werben, sofern tatsächlich die beworbenen Waren nicht in ausreichender Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage f...