nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.10.1988; Aktenzeichen 24 O 30/86)

 

Nachgehend

BGH (Entscheidung vom 18.01.1989; Aktenzeichen VIII 6/89)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin:

52.069.50 DM

 

Tatbestand

In dieser Sache hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.2.1987 – 6 U 150/86 – aufgehoben.

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, verlangt von dem Beklagten, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Leasingnehmerin, rückständige Leasingraten aus einem EDV-Leasingvertrag. Der Beklagte macht geltend, die Lieferantin habe nicht vollständig geliefert.

Es geht insbesondere um folgende Probleme:

  1. War auch Software Gegenstand des Leasingvertrages, insbesondere ein erst noch zu erstellendes Fertigungssteuerungsprogramm?
  2. Wurde die Software, insbesondere das Fertigungssteuerungsprogamm vollständig geliefert?
  3. Wer hat es zu vertreten, daß die Software nicht vollständig geliefert wurde?

I. Anschaffungszweck

Die Mitte 1985 in Konkurs gegangene Firma … in Hannover (im folgenden: Leasingnehmerin) – der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH – wollte ihre Produktion einschließlich der kaufmännischen Arbeiten mittels EDV rationalisieren. Zu diesem Zweck benötigte sie ein eigens dafür zu entwickelndes, komplexes Programm als Informations- und Lenkungssystem.

Dieses Informations- und Lenkungssystem sollte sowohl kaufmännische als auch produktionstechnische Aufgaben erfüllen. Es sollte aus mehreren Einzelprogrammen bestehen, die miteinander Daten austauschen sollten. Die einzelnen Programme waren teils Standardprogramme, teils mußten sie eigens für bestimmte Aufgaben entwickelt werden. Der wesentliche Teil des Leistungsumfangs sollte dann bestehen, das Zusammenspiel der einzelnen Programme zu einer einheitlichen Anwendung zu programmieren. Dieses „integrierte Informations- und Lenkungssystem ist mit dem – etwas mißverständlichen – Begriff „Fertigungssteuerung” gemeint. Entsprechend der Software-Vorgaben sollte dann die dafür geeignete Hardware ausgesucht werden; die Software „diktierte” also die Hardware.

Der Beklagte setzte sich Ende Januar 1984 mit der Firma … (im folgenden: Lieferantin) wegen eines Auftrages für ein derartiges System in Verbindung. Aufgrund von detaillierten Verhandlungsgesprächen wurde übereinstimmend folgende Konzeption, bestehend aus 3 Komponenten entwickelt:

  1. Die kaufmännischen Anwendungen sollten auf einem mehrplatzfähigen 32-Bit-Rechner Modell Fortune 32:16 XP 20 abgewickelt werden; dieser Rechner sollte geleast werden. Die Anwendungen waren im einzelnen:

    • Buchhaltung
    • Lohn/Gehaltsabrechnung
    • Auftragsabwicklung
    • Controlling
    • Materialwirtschaft
    • Lieferantendatei
    • Akquisition
    • Textverarbeitung

    Für diese Anwendungen sollten folgende Standard-Programme eingesetzt werden:

    1. Programm-Paket „Büro-Complett”
    2. Tabellenkalkulations-Programm „Multiplan”
    3. Textverarbeitung Forword Plus
  2. Für die technischen Anwendungen sollte der technische Mikrocomputer der Firma … 9920 S gekauft werden. Dieser Rechner war für folgende Anwendungen bestimmt:

    • CAD (Computer Aided Design) – technisches Zeichnen
    • CAM (Computer Aided Manufactoring) – Fertigung
    • Simulation

    Für diese Aufgaben war ein individuelles Programm zu erstellen. Mittels Benutzerführung am Bildschirm anhand von Eingabe-Masken sollte die Produktion gesteuert werden. Dafür war zunächst ein sog. Maskengenerator und eine Kalenderautomatik zu entwickeln. Auf der Basis der kaufmännischen Daten und zusätzlicher über die Eingabemaske abgefragter und eingegebener Daten sollte mittels eines weiteren zu entwickelnden Programmes (dem eigentlichen Fertigungssteuerungsprogramm) schließlich die Fertigung gesteuert und gleichzeitig die daraus resultierenden kaufmännischen Daten an den kaufmännischen Rechner zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

  3. Alle Systemkomponenten sollten untereinander kompatibel sein. Das bedeutete zunächst eine physikalische Verbindung der beiden Rechner in einem Netzwerk. Ferner mußten die Daten der verschiedenen Programme in ein einheitliches Format, den sog. ASCII-Code, umgesetzt werden, damit alle Programme auf sie zugreifen konnten. Schließlich sollte von allen Bildschirm-Arbeitsplätzen aus allen Anwendungen heraus auf diese Daten zugegriffen werden können, dies nannte man „Open Access”.

II. Bestellung

Am 14.2.1984 unterbreitete die Firma … GmbH dem Beklagten ein schriftliches Angebot über den Fortune-Rechner und die Software (Bl. 124 bis 139).

Nach Gesprächen auf der Hannover Messe vom 4.4. bis 11.4.1984 setzte die Lieferantin in das Angebot vom 14.2.1984 handschrif...

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