Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.10.1986; Aktenzeichen 24 O 30/86)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.1988; Aktenzeichen VIII ZR 84/87)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.1986 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 52.069,50 nebst 10 % Zinsen aus jeweils DM 5.785,50 seit 2.4.85, 2.5.85, 2.6.85, 2.7.85, 2.8.85, 2.9.85, 2.10.85, 2.11.85 und 2.12.85 zu bezahlen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 70.000, abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert und Beschwer des Beklagten:

DM 52.069,50.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus einer Mithaftungserklärung Leasingraten wegen Leasings eines Computers geltend. Der Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Mithaftungserklärung und erhebt im übrigen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, da die Lieferantin die Software niemals richtig erbracht habe.

II.

Der Beklagte war Geschäftsführer der … die im August 85 in Konkurs geriet.

Am 14.2.84 unterbreitete die Fa. … an den Beklagten ein Angebot (Bl. 124–139 d.A.) über eine Computeranlage. Nachdem sich der Beklagte auf der Hannovermesse vom 4.4.–11.4.84 erkundigt hatte, erstellte die … ein Pflichten- und Lastenheft (Bl. 140–141). Aufgrund der Verhandlungen setzt die … in das Angebot vom 14.2.84 die vereinbarten Preise ein (Bl. 124–139 d.A.).

Am 22.5.84 bestellte die … bei der … im einzelnen aufgeführte Hardware für DM 101.700,– und zusätzlich das Standardprogramm Büro komplett zu DM 14.500,– und „entsprechend unserer mündlichen Vereinbarung vom 9.5.84 ein noch zu erstellendes Fertigungssteuerungsprogramm, dessen Kosten auf DM 18.000,– 20.000,– geschätzt werden.” Außerdem wurde der sogenannte Open-Access gewünscht, d.h. der freie Zugang aller Bildschirme zu allen Dateien.

Da der ursprünglich vorgesehene Leasinggeber in den Vertrag nicht einsteigen wollte, trat die … an die Klägerin heran und veranlaßte diese dazu, mit der … am 3./9.7.84 einen Leasingvertrag (Bl. 6 und 7 d.A.) abzuschließen, in dem der Nettoanschaffungswert mit DM 145.000,– angegeben ist. Die Grundmietzeit sollte 54 Monate betragen, wobei in den ersten 18 Monaten ein monatlicher Leasingbetrag von DM 5.075,– nebst Mehrwertsteuer, bis zum 42. Monat ein Leasingbetrag von DM 3.900,50 und bis zum 54. Monat dann ein Leasingbetrag von DM 725,– nebst Mehrwertsteuer bezahlt werden sollte. Dieser Leasingvertrag wurde vom Beklagten als Geschäftsführer der … mit „…” unterschrieben. Hier ist der Vertrag mit dem Firmenstempel der … versehen.

Direkt unterhalb und ohne Absatz befindet sich auf diesem Vertrag der vorgedrückte Text: „Hiermit übernehme(n) ich/wir neben dem Mieter die gesamtschuldnerische Haftung aus diesem Vertrag gegenüber der …, Pullach, unter Anerkennung der vorstehenden und umseitigen Vertragsbedingungen.” Auf der darunter befindlichen Unterschriftszeile hat der Beklagte mit „…” unterzeichnet.

Unter der Rubrik „Leasinggegenstand” heißt es: „1 Fortune-EDV-Anlage laut Konfiguration.”

Am 24.7.84 unterzeichnete der Beklagte für die … den Empfang der Computeranlage mit 24 Positionen, unter denen sich auch Softwareteile befinden (Bl. 53 und 54 d.A.). Die Rechnung der … an die Klägerin vom 25.7.84 (Bl. 51 d.A.) enthält nur 19 Positionen, die teilweise auch Software betreffen, jedoch nicht mit den Teilen übereinstimmend, die im Empfangsbekenntnis vom 24.7.84 aufgeführt sind. Allerdings enthält die Rechnung eine Anlage (Bl. 52 d.A.), die eine Durchschrift der Aufstellung der Empfangsbescheinigung darstellt. Die Rechnung der Fa. … lautet über DM 144.693,– netto und DM 164.950,02 brutto.

Die … zahlte die ersten neun Leasingraten bis inklusive März 85 in Höhe von je DM 5.785,50 inklusive Mehrwertsteuer und stellte dann die Zahlung ein. Am 7.1.85 (Bl. 20 d.A.) hatte die … der … geschrieben, vom Fertigungssteuerungsprogramm existierten lediglich Basisfragmente; von einem lauffähigen Programm könne keine Rede sein. Sie setze deshalb der … zur Erstellung des Fertigungssteuerungsprogramms eine Nachfrist bis zum 15.2.1985.

Mit Schreiben vom 6.6.85 (Bl. 21 und 22 d.A.) erklärte die … den Rücktritt vom Vertrag mit der Einrede des nichterfüllten Vertrages, da das Fertigungssteuerungsprogramm nur rudimentär vorhanden sei, die Adressenverwaltung kaum praktikabel sei, ein französisches Typenrad seit Juni 84 trotz Anforderung nicht geliefert worden sei, die Anlage seit Installation nicht mehr von der … gewartet worden sei, der Matrixdrucker seit Mitte März 85 defekt sei, sich die Steckverbindungen lösten und dann die Bildschirme zusammenbrächen und die Handbücher für Bürokomplett unvollständig seien.

Dieses Schreiben hat der Beklagte unterschrieben für „… Aggregatebau und Verfahrenstechnik GmbH i. L.”

Mit Schr...

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