Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtung, ausgeschiedener Verwalter bleibt Beteiligter im Anfechtungsverfahren. Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Kostenverteilung für Müllbeseitigung kann aufgrund Vereinbarung auch nach Personen erfolgen. Beschlussanfechtung
Verfahrensgang
AG Worms (Aktenzeichen 4 II 68/97 WEG) |
LG Mainz (Aktenzeichen 8 T 37/98) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird geändert:
Der zu Tagesordnungspunkt 2) gefasste Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Juli 1997 wird für ungültig erklärt, soweit damit die Einzeljahresabrechnungen genehmigt werden.
Die zu TOP 3) und 4) gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Juli 1997 werden für ungültig erklärt.
- Bezüglich des Zahlungsanspruches wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mainz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu entscheiden haben wird.
II. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 63.596,20 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligte zu 1) hat zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Das ist jedoch unschädlich, da sich der Umfang ihres Begehrens eindeutig aus ihren Ausführungen ergibt (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. § 45 Rdnr. 34). Insbesondere ist auch eine auf einzelne Positionen der durch Eigentümerbeschluss gebilligten Jahresabrechnung beschränkte Anfechtung zulässig (BayObLG ZMR 1985, 104, 105 und NJW-RR 1989, 1163; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 275).
II.
In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg, soweit das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1), die zu TOP 2), 3) und 4) der Eigentümer Versammlung vom 15. Juli 1997 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG), als unbegründet erachtet hat. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches hat die sofortige weitere Beschwerde einen vorläufigen Erfolg. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das zum 30. September 1999 erfolgte Ausscheiden der Beteiligten zu 3) aus dem Amt als Verwalterin berührt ihre (materielle) Beteiligtenstellung nicht. Im Beschlussanfechtungsverfahren ist der nach Beschlussfassung ausgeschiedene Verwalter weiterhin materiell Beteiligter, wenn er den Anfechtungsgrund zu vertreten hat (BGH NJW 1998, 755, 756; Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdnr. 115 a). Das ist hier der Fall. Denn die Anfechtung beruht auf dem von der Beteiligten zu 3) gewählten Abrechnungsmodus.
Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches ist die Beteiligte zu 3) weiterhin Beteiligte. Denn dieser Anspruch hat, jedenfalls soweit er die Rückzahlung des Wohngeldes betrifft, seine Grundlage in der früheren Verwaltertätigkeit und hängt mit der Abwicklung der Verwaltung zusammen (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdnr. 114).
A. Beschlussanfechtung
Tagesordnungspunkt 2)
Soweit die angefochtene Entscheidung den zu TOP 2) gefassten Beschluss betrifft, beruht sie auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Der Beschluss der Wohnungseigentümer ist hinsichtlich der Einzeljahresabrechnung für ungültig zu erklären, da nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) zulässigerweise (BayObLG NJW-RR 1998, 1624) nur deren Genehmigung, nicht aber die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung Gegenstand der weiteren Beschwerde ist.
Das Gesetz schreibt für die gemäß § 28 Abs. 3 WEG vom Verwalter aufzustellende Jahresabrechnung keine besondere Form vor. Rechtsprechung und Schrifttum haben jedoch einen Anforderungskatalog entwickelt, der inzwischen weithin anerkannt ist und auch der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. Danach muss die Jahresabrechnung vollständig, übersichtlich und nachprüfbar Auskunft über die tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben der Gemeinschaft in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr geben. Sie hat das Ergebnis unter Mitteilung des Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufzuteilen. Ferner muss die Jahresabrechnung Angaben über Rücklagen, Zinsen und Kontenstände enthalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. November 1999 – 3 W 251/99 – und vom 25. September 1996 – 3 W 120/96 –; BayObLG NJW-RR 1993, 1166, 1167; OLG Düsseldorf aaO; Bärmann/Pick/Merle aaO § 28 Rdnrn. 62 ff; Bub/Kreuzer/Rapp, WEG § 28 Rdnrn. 310 ff, jew. m.w.N.). Der Antragsteller hat im Wohnungseigentumsverfahren darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen er den Eigentümerbeschluss und die Abrechnung – in ihrem Zustandekommen oder ihrem Inhalt nach – beanstandet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 1999 – 3 W 251/99 –; BayObLG NZM 1999, 868, 869).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bea...