Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des überlebenden Ehegatten an gemeinschaftliches Testament
Leitsatz (amtlich)
Eine den überlebenden Ehegatten bindende Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament wird nicht dadurch hinfällig und ein späteres widersprechendes Testament des Überlebenden nicht dadurch wirksam, dass nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die von diesem in dem jüngeren Testament Bedachten als seine Erben die ihm von dem zuerst verstorbenen Ehegatten hinterlassene Erbschaft ausschlagen.
Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer letztwilligen Verfügung hergeleitet werden, die zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (Anschluss an RGZ 95, 214 [218 f.]).
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen 2 T 905/03) |
AG Westerburg (Aktenzeichen 7 VI 128/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.655.637,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind die Nichten und der Neffe der am ... im Alter von 78 Jahren verstorbenen Erblasserin H.K. Die Erblasserin und ihr im Jahre 1997 vorverstorbener Ehemann G.K. (im Weiteren auch: der Ersterblasser), die ohne Nachkommen waren, errichteten am 18.11.1991 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 4) als Schlusserbin ein. Nach dem Tod des G.K. wurde der Erblasserin ein Erbschein erteilt, der sie als seine Alleinerbin ausweist.
Am 11.3.1998 verfügte die Erblasserin zur Niederschrift eines Notars letztwillig dahin, dass sie das vorerwähnte Ehegattentestament widerrufe und zu ihren Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen bestimme.
Die Beteiligte zu 4) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der bezeugt, dass sie die Erblasserin aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 18.11.1991 allein beerbt hat; die Beteiligten zu 1) bis 3) sind dem Antrag unter Berufung auf ihre behauptete Miterbenstellung gemäß der letztwilligen Verfügung vom 11.3.1998 entgegengetreten. In dem Erbscheinsverfahren der Beklagten zu 4) (AG Westerburg - 7 VI 130/01) haben das Nachlassgericht und die Beschwerdekammer des LG dahin entschieden, dass die Erblasserin die am 11.3.1998 verfügte Einsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben nicht mehr wirksam treffen konnte, weil - so das Ergebnis des in den Tatsacheninstanzen erhobenen Zeugenbeweises - die Berufung der Beteiligten zu 4) als alleinige Schlusserbin in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 18.11.1991 von dem testierenden Ehemann bindend gewollt war; diese tatrichterliche Überzeugungsbildung hat der Rechtskontrolle im Verfahren der weiteren Beschwerde standgehalten (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.2.2003 - 3 W 191/02); auch die Beteiligten zu 1) bis 3) gehen seither von einer Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments aus.
In der Absicht, die Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung der Eheleute K. für die Erblasserin auf diesem Wege zu beseitigen und so dem sie begünstigenden Testament vom 11.3.1998 zur Gültigkeit zu verhelfen, haben die Beteiligten zu 1) bis 3) sodann - notariellem Rat folgend - am 19.3.2003 "als Miterbeserben" in öffentlich beglaubigter Form ggü. dem Nachlassgericht die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann (Ersterblasser) durch die Erblasserin H.K. sowie die Ausschlagung dieser Erbschaft aufgrund der Berufung im Testament vom 18.11.1991 erklärt (AG Westerburg - 7 VI 129/01). Dazu machen sie geltend, dass die Erblasserin die Erbschaft nach ihrem Ehemann in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen; von der Möglichkeit einer Ausschlagung habe die Erblasserin keine Kenntnis gehabt; auch die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten erst aufgrund der Senatsentscheidung vom 6.2.2003 von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments und damit von der Notwendigkeit einer Erbausschlagung ausgehen müssen.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben nunmehr einen Erbschein beantragt, der sie zusammen mit der Beteiligten zu 4) aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 11.3.1998 als Miterben zu je 1/4 ausweisen soll.
Das Nachlassgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheins abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) bis 3) weiterhin das Ziel, das Nachlassgericht solle angewiesen werden, ihnen einen Erbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
II.1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gem. §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
2. Das sonach zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Denn die angefochtene E...