Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Kosten einer Anschlussberufung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, es sei denn die Anschlussberufung ist allein zur Erhöhung des Streitwerts oder in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich eingelegt (a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863).

 

Normenkette

ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 524

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen 42 F 330/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Speyer vom 5.2.2009 wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.174 EUR festgesetzt

 

Gründe

1. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25.5.2009.

2. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beklagten dabei, dass eine Darlehnsrate von monatlich 370 EUR unterhaltsrechtlich vom Einkommen des Beklagten nicht abzuziehen ist.

Bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens sind berücksichtigungsfähige Geldschulden (Zins und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Planes in angemessenen Raten zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers mit zu berücksichtigen (Süddeutsche Leitlinien Nr. 10.4).

Die Aufnahme eines Darlehens über 20.000 EUR netto durch den Beklagten zur Finanzierung neuer Fenster kann unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Die Finanzierung notwendigen Erhaltungsaufwandes für das Wohnhaus des Beklagten wäre in wirtschaftlich vertretbarem Umfang abzusetzen. Auch nach entsprechendem Hinweis hat der Beklagte weder ausreichend dargelegt noch in zulässiger Weise unter Beweis gestellt, dass dies vorliegend zumindest teilweise gegeben ist. Die vorgelegte Rechnung über den Erwerb von Aluminiumelementen nebst Zubehör i.H.v. rund 22.600 EUR genügt dafür ebenso wenig wie die pauschale Behauptung, die Aufnahme des Darlehens sei erforderlich gewesen. Das Beweisangebot "BC-B. I." ist mangels ausreichend substantiierten Sachvortrags als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Unabhängig davon steht der betriebene Aufwand in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Einkommenshöhe des Beklagten. Ob der Umstand, dass die Darlehensaufnahme durch den Beklagten in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der Mitteilung der Klägerin durch Schreiben vom 25.6.2007 über das Ergebnis der Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse erfolgte, als Indiz dafür gewertet werden könnte, der Erwerb der Fenster und deren Finanzierung sei unterhaltsrechtlich mutwillig erfolgt, kann dahingestellt bleiben.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

In Rechtsprechung und Literatur ist weiterhin umstritten, wer nach Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat. Der Senat hat sich bereits in einer früheren Entscheidung der Auffassung angeschlossen, nach der grundsätzlich den Berufungskläger die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens treffen, es sei denn, die Anschlussberufung ist allein zur Erhöhung des Streitwertes oder sonst rechtsmissbräuchlich eingelegt worden (Beschl. v. 14.5.2009 - 5 UF 4/09).

Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

Es ist nicht gerechtfertigt, dem Anschlussberufungskläger ohne sachliche Prüfung seines Rechtsmittels dadurch verursachte Kosten allein deshalb aufzuerlegen, weil die Berufung unbegründet ist und dies im Beschlusswege ausgesprochen wird. Die Auffassung, dem Berufungsbeklagten sei zuzumuten abzuwarten, ob das Berufungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und somit nicht den Weg nach § 522 Abs. 2 ZPO beschreitet (so OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863), lässt unberücksichtigt, dass die Anschlussberufung - von Ausnahmen abgesehen - nur innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zulässig erhoben werden kann (§ 524 Abs. 2 ZPO). Die Gegenansicht führt zu einer (nach der vom Gesetzgeber eingeführten Befristung) weiteren Entwertung der Anschlussberufung als Mittel zur Verteidigung gegen eine Berufung. Vielmehr wird die Anschlussberufung kostenrechtlich als selbständiges Rechtsmittel behandelt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.

Das Ergebnis der Gegenansicht lässt sich auch nicht überzeugend begründen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BGH (NJW 1981, 1790) über eine Kostenteilung bei Nichtannahme einer Revision (gemäß früher geltendem Verfahrensrecht), die zu einem Wegfall der Anschlussrevision führte. Aus der Sicht des Anschlussberufungsklägers macht es keinen Unterschied, ob sein Rechtsmittel durch Rücknahme oder Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gegenstandslos wird. Andernfalls hätte er ohne Rücksicht auf Zulässigkeit und Begründetheit der Anschlussberufung ein volles Kostenrisiko g...

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