Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhungsgebühr bei Klage durch Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Für die Klage der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die noch vor dem Urteil des BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307 = NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft erhoben wurde, ist die Erhöhungsgebühr aus § 6 Abs. 1 BRAGO zu erstatten.
Normenkette
BRAGO § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 13.10.2004; Aktenzeichen 4 O 13/03) |
Tenor
I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:
Die nach dem Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) v. 21.7.2004 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 4 524,72 Euro nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.8.2004 festgesetzt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 700 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 4 524,72 Euro.
Da die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten bereits im Jahre 2000 mit der Prozessführung beauftragt haben, beurteilt sich der Gebührenanspruch ihres Rechtsanwalts gem. § 60 Abs. 1 RVG nach dem bisherigen Recht (Gerold/Schmitt v. Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl., § 60 Rz. 4).
Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, dass die Kläger die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGO nicht beanspruchen könnten, weil die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten und eine solche Gesellschaft mittlerweile rechtsfähig sei (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307 = NJW 2001, 1056). Deshalb sei die Gesellschaft der Auftraggeber des Rechtsanwalts, so dass eine Erhöhung der Prozessgebühr nicht gerechtfertigt sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit sich die Rechtspflegerin zur Begründung ihrer Entscheidung auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 26.2.2001 - 11 W 5/01, MDR 2001, 596 = NJW 2001, 1072) gestützt hat, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen.
Denn der BGH hat für den Fall, dass Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft wenige Monate nach der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung (OLG Karlsruhe v. 26.2.2001 - 11 W 5/01, MDR 2001, 596 = NJW 2001, 1072) Klage erhoben haben, die Geltendmachung der Erhöhungsgebühr noch für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt, die Gesellschafter seien auch nicht verpflichtet gewesen, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmächtigen und ihn das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (BGH v. 18.6.2002 - VIII ZB 6/02, BGHReport 2002, 959 = MDR 2002, 1216 = NJW 2002, 2958). Die Kläger des vorliegenden Falles können deshalb erst Recht die Erhöhungsgebühr beanspruchen, weil sie ihre Klage sogar vor der o.g. Entscheidung des BGH zu einer Zeit erhoben haben, als ihre Gesellschaft noch nicht als rechtsfähig und damit auch nicht als parteifähig angesehen wurde, weshalb sie als Gesellschafter klagen mussten.
Damit ergibt sich folgende Ausgleichsberechnung:
Außergerichtliche Kosten
der Kläger gem. Rechnung v. 24.8.2004 4.629,97 Euro
der Beklagten gem. Rechnung v. 2.9.2004 3.379,28 Euro
insgesamt ausgleichsfähig: 8.009,25 Euro
davon 1/4-Anteil der Kläger 2.002,31 Euro
eigene ausgleichsfähige Kosten 4.629,97 Euro
somit von den Beklagten zu erstatten 2.627,66 Euro
zzgl. der von der Rechtspflegerin festgesetzten Gerichtskosten 1.897,06 Euro
Gesamterstattungsanspruch 4.524,72 Euro
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gem. §§ 63 Abs. 2, 71 Abs. 1 S. 2 GKG festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1331225 |
JurBüro 2005, 424 |
OLGR-West 2005, 418 |