Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Beschluss vom 28.10.1982; Aktenzeichen F 113/78) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 28. Oktober 1982 verkündete Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Grünstadt in Ziffer 2. des Beschlußsatzes geändert:
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bestehenden Versorgung (Vers. Nr. …) werden für die Antragstellerin auf ihrem bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz bestehenden Versicherungskonto (Vers. Nr. …) Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von monatlich 181,44 DM, bezogen auf den 31. Juli 1979, begründet.
2. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.421,– DM festgesetzt.
5. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am 29. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den dem Antragsgegner am 22. August 1979 zugestellten Scheidungsantrag gemäß § 628 Abs. 1 ZPO vor einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das inzwischen rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Grünstadt vom 20. Oktober 1981 geschieden worden.
Durch den am 28. Oktober 1982 verkündeten Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich folgendermaßen geregelt:
- Es hat von dem Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (i.f.: BfA) Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 285,95 DM, bezogen auf 31. Juli 1979, auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (i.f.: LVA Rheinland-Pfalz) übertragen.
- Es hat den Antragsgegner verurteilt, zur Begründung von weiteren Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 201,75 DM, bezogen auf den 31. Juli 1979, zu Gunsten der Antragstellerin an die LVA Rheinland-Pfalz einen Beitrag von 39.237,02 DM zu zahlen.
Hierzu hat das Familiengericht auf Grund der Auskünfte der BfA vom 20. November 1979, der LVA Rheinland-Pfalz vom 23. August 1980 sowie der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (i.f.: ZVK) vom 25. September 1980 festgestellt: Während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB (1. April 1959 bis 31. Juli 1979) haben beide Parteien Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben, und zwar die Antragstellerin solche von monatlich 95,80 DM (bei der LVA Rheinland-Pfalz) und der Antragsgegner solche von monatlich 667,70 DM (bei der BfA).
Für den Antragsgegner bestand ferner seit dem 1. Januar 1962 eine Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes bei der ZVK.
Die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 31 der ZVK-Satzung) hat die ZVK in ihrer Auskunft vom 25. September 1980, auf deren Inhalt verwiesen wird, mit monatlich 403,50 DM berechnet und zwar in folgender Weise:
(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit (§ 33 ZVK-Satzung) bei Erreichung der Altersgrenze (= Vollendung des 65. Lebensjahres):
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Zeiten der Zusatzversicherung (1.1.1962–31.12.1984) |
276 Monate |
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Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung (518 + 65 =) |
583 Monate |
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276 + (583 – 276)/2 = 430 Monate = 36 Jahre |
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(2) Gesamtversorgungsfähiges Entgelt (§ 34 ZVK-Satzung):
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zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 1976: 28.371,61 × 13,3 = |
32.145,03 DM |
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zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 1977: 29.997,01 × 8,2 = |
32.456,76 DM |
- |
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 1978: 31.221,47 × 3,7 = |
32.376,66 DM |
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96.978,45 DM |
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96.978,45 DM: 36 = 2.693,84 DM monatlich. |
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(3) Höhe der Gesamtversorgung (§ 32 Abs. 1 und 2 der ZVK-Satzung):
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Vomhundertsatz (§ 32 Abs. 2 ZVK-Satzung): bei 36 Jahren: |
75 % |
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75 % von 2.693,84 DM = |
2.020,38 DM. |
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(4) Gesamtversorgungsfähige Zeit, soweit sie in die Ehezeit fällt:
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Zeiten der Zusatzversicherung (1.1.1962–31.7.1979): |
211 Monate |
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Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung: |
244 Monate |
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211 + (244 – 211)/2 = 228 Monate. |
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(5) Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Besamtversorgung also:
228/430 = 53,02 %; |
2.020,38 × 53,02 % |
= |
1.071,20 DM |
(6) Während der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgungsrente demnach:
1.071,20 minus 667,70 = 403,50 DM.
Gegen diesen ihm am 5. November 1982 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am (Montag, dem) 6. Dezember 1982 Beschwerde eingelegt, die er am 6. Januar 1983 begründet hat.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen seine Verurteilung, zum Ausgleich einer Anwartschaft auf eine Versorgungsrente von monatlich 403,50 DM Beiträge an die LVA Rheinland-Pfalz in Höhe von 39.237,02 DM zahlen zu müssen.
Hinsichtlich der Art des vorzunehmenden Ausgleichs der Versorgungsanwartschaft aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verweist der Antragsgegner darauf, daß die V...