Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückführung eines Kindes nach Israel und Vollstreckung einer hierzu ergangenen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Anordnung der Rückführung eines Kindes nach Israel nebst ergänzenden Anordnungen zu deren Vollstreckung.

 

Normenkette

HKÜ Art. 12; FGG § 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 1 F 139/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen.

III. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, bei der Vollstreckung auch Gewalt anzuwenden oder anwenden zu lassen gegen Dritte, um die Herausgabe des Kindes zu erwirken.

IV. Der Gerichtsvollzieher wird weiter ermächtigt, die Wohnung des Vaters der Antragsgegnerin ... in der sich die Antragsgegnerin zeitweise aufhält, nach dem Kind zu durchsuchen.

V. Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind ..., außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme des Staates Israel - zu verbringen.

VI. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Auslagen zu tragen sowie dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu erstatten.

VII. Der Beschwerdegegenstand wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die beteiligten Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie lebten mit dem am ... geborenen gemeinsamen Sohn ... zusammen in Israel. Der Antragsteller besitzt die britische und die israelische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Der Sohn ... ist deutscher und israelischer Staatsangehöriger. Das Sorgerecht für das Kind steht sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht den Eltern gemeinsam zu.

Die Antragsgegnerin lebte seit Ende 1998 mit dem Antragsteller zusammen in Israel. Der Antragsteller war damals Student, die Antragsgegnerin war und ist Mitarbeiterin der ...; vor der Geburt des Kindes war sie als Flugbegleiterin, während der Schwangerschaft beim Bodenpersonal und nach der Geburt des Kindes zeitweise in Vertretung oder Aushilfe wieder in der Luft beschäftigt. In Abständen von etwa zwei bis drei Monaten begab sie sich regelmäßig zu Besuchszwecken mit dem Kind nach Deutschland.

Am 17.3.2003 reiste die Antragsgegnerin mit Einverständnis des Antragstellers wiederum mit dem Kind nach Deutschland. Am 26.3.2003 teilte sie ihm telefonisch mit, dass sie und das Kind nicht zurückkehren würden. Sie lebt seither abwechselnd im Haushalt ihrer Mutter in ... oder ihres Vaters in ....

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 25.4.2003 die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Rückführung in den Staat Israel nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKiEntü) sowie den Erlass von Vollstreckungsanordnungen begehrt.

Das AG - FamG - Zweibrücken hat mit Beschl. v. 17.6.2003 dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Eltern hätten bereits vor und auch nach der Geburt des Kindes in Israel zusammengelebt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Staat Israel gehabt. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt teile auch das Kind. Nach israelischem Recht stehe die elterliche Sorge für das Kind beiden Eltern gemeinsam zu, sie hätten es auch gemeinsam ausgeübt, wie allein schon durch das Zusammenleben indiziert sei. Den Entschluss, in Deutschland zu bleiben, habe die Antragsgegnerin einseitig und ohne Zustimmung des Vaters gefasst. Das Einverständnis des Vaters mit der Reise nach Deutschland habe sich lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt - wie schon mehrmals zuvor - bezogen, nicht jedoch auf einen dauerhaften Wechsel des Aufenthaltsortes. Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Rückführung des Kindes i.S.v. Art. 13 HKiEntü seien nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe es selbst in der Hand, Gefahren seelischer Art von dem Kind abzuwenden, wenn sie mit dem Kind nach Israel zurückkehre. Das dazu benötigte Visum besitze sie jedenfalls. Sie habe bei einer Rückkehr keine rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten und könne in dem dann eventuell in Israel zu führenden Rechtsstreit um das Sorgerecht für das Kind alle Argumente einbringen, die sie im vorliegenden Verfahren für sich in Anspruch nehme. Die politische Situation stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Vom Auswärtigen Amt gebe es wie schon seit Jahren keine Reisewarnung, sondern lediglich Sicherheitshinweise. Diese hätten für die Antragsgegnerin auch früher schon keinen Grund dargestellt, das Land zu verlassen. Das Rückführungsbegehren des Antragstellers sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, der Antragsteller mache lediglich die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend.

Die Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Rückführungsbegehrens weiter verfolgt.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

B. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 8 Sorgerechtsü...

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