Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußanfechtung
Verfahrensgang
AG Mainz (Aktenzeichen 34 II 46/94 - WEG) |
LG Mainz (Aktenzeichen 8 T 245/94) |
Tenor
1. Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu je 1/7 zu tragen und den Antragsgegnern eventuell in diesem Verfahren entstandene notwendige Auslagen im selben Verhältnis insgesamt zur Hälfte zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 61.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Anfechtungsbegehren der Antragsteller bezieht sich auf die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. Mai 1994 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 gefaßten Beschlüsse. Diese Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:
Zu TOP 2:
Die WEG entlastet hiermit die Hausverwaltung Matthé für das Wirtschaftsjahr 1993 insbesondere auch für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Austausch der Heizkessel und der damit verbundenen Finanzierung (Sonderumlage) und genehmigt die vorgelegte Rechnungslegung.
Zu TOP 5:
Die WEG beauftragt hiermit die Hausverwaltung mit der Vergabe von Isolierungsarbeiten an den Heizungsrohren gem. vorliegendem Angebot der … in Höhe von ca. DM 35.000,–. Die Finanzierung soll aus der I.-Rücklage erfolgen.
Die Vorinstanzen haben die Anfechtungsanträge übereinstimmend als unbegründet angesehen. Das Landgericht hat zudem den erstmals im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellten Antrag zurückgewiesen, hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 2 die Nichtigkeit festzustellen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1) bis 4) und 7) bis 9) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die Rechtsmittel sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG). In der Sache sind die sofortigen weiteren Beschwerden jedoch unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
1. Soweit die Beschwerdeführer den Beschluß zu TOP 2 angreifen, ist im Hinblick auf den einheitlichen Verfahrensgegenstand (dazu etwa Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG 3. Aufl., Rdrn. 45 zu § 43) zunächst auf die behauptete Nichtigkeit dieses Beschlusses einzugehen. Die Beschwerdeführer wollen die Nichtigkeit daraus herleiten, daß der grundlegende Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19. Mai 1993 über die Heizungssanierung (Protokoll Bl. 21 der Beiakten 34 II 131/93 - WEG - AG Mainz) nichtig sei, weil er einen Eingriff in das Sondereigentum des früheren Verwalters, …, an der Heizungsanlage enthalte. Infolgedessen hätte dieser Beschluß der Verwalterin von vornherein nicht als Grundlage für die Vergabe der Aufträge dienen können, und auch die Entlastung der Verwalterin im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen sei nichtig.
Dieser Argumentation ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Dabei kann dahin stehen, ob die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Heizungszentrale – derzeit ist unstreitig noch der frühere Verwalter als Teileigentümer im Grundbuch eingetragen – nunmehr im Hinblick auf § 5 Abs. 2 WEG einer Berichtigung oder Änderung bedürften, weil die Heizungsanlage inzwischen ausschließlich noch das hier fragliche Gebäude mit Wärme versorgt. Jedenfalls enthält schon der Eigentümerbeschluß vom 19. Mai 1993 keinen nichtigen Eingriff in das Sondereigentum des früheren Verwalters, weil es sich bei diesem Eigentum lediglich um eine treuhänderisch im Interesse der Miteigentümer gehaltener Rechtsposition handelte. Hiervon abgesehen könnte die Eigentümergemeinschaft schwerlich die Entlastung der Verwalterin verweigern, weil diese ihre Beschlüsse ausgeführt hat.
Die Vorinstanzen haben darüber hinaus ohne Rechtsfehler Gründe für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 verneint. Was den angeblichen formellen Mangel der nicht ordnungsgemäßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes bei der Einberufung der Versammlung (§ 23 Abs. 2 WEG) betrifft, kann in vollem Umfang auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden. Aber auch inhaltlich haben die Vorinstanzen den Eigentümerbeschluß über die Entlastung und Genehmigung der Abrechnung ohne Gesetzesverstoß als ordnungsgemäß angesehen. Die Beschwerdeführer wenden gegen den Entlastungsbeschluß vor allem ein, die Wohnungseigentümer hätten gegen die Verwalterin wegen verschiedener Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit der Heizungssanierung Schadensersatzansprüche. So habe die Verwalterin durch ihr Verhalten verschuldet, daß die Nachbareigentumsanlage Westring 253/255 den Energielieferungsvertrag über die Mitversorgung aus der Heizungszentrale des Hauses Nr. 257 gekündigt habe, so daß deren (überwiegende) Kostenbeteiligung entfallen sei. Obwohl die Kostenbeteiligung der Nachbareigentumsanlage fraglich geworden sei, habe die Verwalterin voreilig den Auftrag für die Sanierungsarbeiten erteilt. Letztlich habe sie nach der Abkoppelung der Nachbarwohnungseigentümergemeinschaft die Sanierungsarbeiten eigenmächtig in v...