Leitsatz (amtlich)

Gegen eine nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ergangene Entscheidung des LG, durch die dieses als Beschwerdegericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweist, ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben, sofern diese zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FGG § 15; ZPO § 42 ff., § 406 Abs. 1 S. 1, § Abs. 5, § 567

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 3 T 130/02)

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen XVII 10/92)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Betroffenen, ihm seine Verfahrensbevollmächtigte als Verfahrenspflegerin zu bestellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unzulässig. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der – wie im Folgenden unter 2. dargestellt – allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde.

1. Der Senat ist zur Entscheidung über das hier allein in Betracht kommende Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gem. §§ 28 Abs. 1, 199 Abs. 1 FGG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen. Zwar finden nach § 15 Abs. 1 S. 1 FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften der ZPO über den Beweis durch Sachverständige entspr. Anwendung. Die Zuständigkeit des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts sowie die Frist und Form des Rechtsmittels und die Beschwerdeberechtigung bestimmen sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG v. 9.3.1993 – 1Z BR 107/92, BayObLGZ 1993, 108 [109] = MDR 1993, 1006; BayObLGZ 1977, 97; BayObLGZ 1967, 474 [475]; BayObLGZ 1986, 186 [187]; OLG Frankfurt v. 16.10.1995 – 20 W 451/95, MDR 1996, 95 = OLGReport Frankfurt 1995, 262; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, 14. Aufl., § 15 FG Rz. 52, 43), weshalb hier – wie bereits ausgeführt – die Zuständigkeit des Pfälzischen OLG gegeben ist. Dieses ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in FG-Verfahren unabhängig davon berufen, ob es sich um Zwischenentscheidungen oder um eine weitere Beschwerde handelt. Demgegenüber ist der BGH in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen – hier nicht einschlägigen – Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG für Beschwerdeentscheidungen zuständig (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, 14. Aufl., § 28 FG Rz. 3).

2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist – wie bereits ausgeführt – als unzulässig zu verwerfen. Denn die in § 15 Abs. 1 S. 1 FGG enthaltene Verweisung beinhaltet die Einschränkungen, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben (vgl. OLG Frankfurt v. 16.10.1995 – 20 W 451/95, MDR 1996, 95 = OLGReport Frankfurt 1995, 262; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, 14. Aufl., § 15 FG Rz. 52 sowie BayObLG FG-Prax 2002, 119; BayObLGZ 1993, 108; BayObLGZ 1967, 474; v. 21.1.1993 – 2Z BR 107/92, BayObLGZ 1993, 9 [12] = MDR 1993, 574; BayObLGZ 1977, 97, jeweils für die Ablehnung von Richtern; BayObLGZ 1991, 414 [416] für das Prozesskostenhilfeverfahren). Bisher war gegen die Entscheidung des LG, durch die dieses als erstmals mit der Ablehnung befasstes Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen hat, die sofortige Beschwerde gegeben (ZPO §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 a.F., FGG §§ 15, 19). Seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1887, ZPO-RG) am 1.1.2002 gelten im Zivilprozess auch für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren neue Regeln. Danach ist gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung des LG nicht mehr die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.), sondern die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO n.F.) gegeben (vgl. BayObLG FG-Prax 2002, 119). Nach der unverändert gebliebenen Vorschrift des § 406 Abs. 5 ZPO findet zwar gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für unbegründet erachtet wird, die sofortige Beschwerde statt. Diese ist jedoch nach der zwingenden Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. nur dann statthaft, wenn es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (BayObLG FG-Prax 2002, 119 zu § 46 Abs. 2 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Aufl., § 567 ZPO Rz. 1; Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 567 ZPO Rz. 2; Thomas-Putzo/Reichold, 24. Aufl., § 567 ZPO Rz. 1). Das ist indes hier nicht der Fall. Denn das LG hat nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob der Antragsteller durch die getroffene Entscheidung erstmals beschwert ist. Entscheidend ist allein, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befinde...

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