Verfahrensgang
AG Kusel (Beschluss vom 17.02.2022; Aktenzeichen 1 VI 251/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - ... vom 17.02.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.500,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) ist der (voreheliche) Sohn und einzige Abkömmling der Erblasserin.
Diese war (nach der Scheidung einer ersten Ehe) in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet gewesen. Die Eheschließung erfolgte am 16.12.1999. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde durch den Beschluss des AG - Familiengericht - Kusel vom 11.01.2021 (rechtskräftig seit 23.02.2021) geschieden.
Bereits vor Eingehung der Ehe hatte die Erblasserin mit dem Beteiligten zu 1) unter dem 29.05.1995 vor dem Notar Dr. ... in ... eine als "Erbvertrag und Erwerbsrecht" bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Urkunde des Notars Dr. ... vom 29.05.1995, UR.Nr. .../95, (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Zuge des Ehescheidungsverfahren hatten die Erblasserin und der Beteiligten zu 1) über die Aufhebung dieses Vertrages verhandelt. Insoweit übersandte die Notarin ... in ... unter dem 28.10.2019 (Bl. 113 d.A.) einen Entwurf einer Urkunde (Bl. 116 ff. d.A.) an die frühere Prozessbevollmächtigte der Erblasserin, in dem die Aufhebung des Erbvertrages und die Aufhebung des Erwerbsrechts gegen eine Abstandszahlung der Erblasserin sowie die Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 1) insoweit eingetragenen Vormerkung vorgesehen war.
Unter dem 20.04.2021 (Bl. 123 d.A.) übersandte die Notarin sodann einen geänderten Entwurf an die ... Rechtsanwälte als neue Bevollmächtigte der Erblasserin, in dem neben der Aufhebung des Erwerbsrechts gegen eine Abstandszahlung und Löschung der Vormerkung die Regelung ("Klarstellung") enthalten war, wonach der Erbvertrag durch die erfolgte Ehescheidung unwirksam geworden sei und die gesetzliche Vermutung des § 2077 BGB Gültigkeit haben solle (Bl. 124 ff., insbes. 125 d.A.). Zu einer Unterzeichnung des Entwurfes kam es vor dem Tod der Erblasserin nicht mehr.
Nach dem Tod der Erblasserin stellte zunächst der Beteiligte zu 2) am 07.10.2021 zu Protokoll des Nachlassgerichts in ... einen Erbscheinsantrag, der ihn als Alleinerben der Erblasserin aufgrund des Erbvertrages vom 29.05.1995 ausweisen sollte. Er vertrat dabei die Ansicht, dass die Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Alleinerben der Erblasserin aufgrund der Scheidung der Ehe wirkungslos geworden sei.
In seiner Stellungnahme zu dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) vertrat der Beteiligte zu 1) durch seine Verfahrensbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 21.10.2021 die Auffassung, dass maßgeblich für die Erbfolge die Bestimmungen des Erbvertrages seien, da dieser bereits 4 ½ Jahre vor Eheschließung abgeschlossen worden und eine Aufhebung nicht erfolgt sei. Die rechtskräftige Scheidung habe daran nichts geändert. Insoweit stelle er einen Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe der Erblasserin gemäß dem Erbvertrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.02.2022 hat der zuständige Nachlassrichter des Amtsgerichts ... (nur) über diesen letztgenannten Antrag dahin entschieden, dass die zur Erteilung jenes beantragten Erbscheins (des Beteiligten ... vom 21.10.2021) erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den genannten Beschluss vom 17.02.2022 (Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde, mit der er die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) sowie eine "Stattgabe" seines eigenen Erbscheinsantrags erstrebt.
Nachdem der Beteiligte 2) entgegen seiner Ankündigung in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 11.04.2022 (eingegangen beim AG ... an diesem Tag - Bl. 169 u. 173 d.A.) eine "zeitnahe Begründung" seiner Beschwerde nicht eingereicht hatte, hat der Nachlassrichter der Beschwerde "aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen" und die Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Gegenüber dem Senat hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 4 eAkte) eine Beschwerdebegründung vorgelegt und nach der Entgegnung durch den Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 31.08.2022 weitere Ausführungen gemacht.
Der Beteiligte zu 2) vertritt dabei die Auffassung, dass der Erbvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Erblasserin aufgrund der rechtskräftigen Scheidung seine Wirkung verloren habe. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts sei dies aus dem Gesamtzusammenhang des notariellen Vertrags ("Erbvert...