Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung bei Anwaltswechsel im VKH-Änderungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Solange der Rechtsanwalt, der die bedürftige Partei im ursprünglichen VKH-Prüfungs- und Hauptsacheverfahren vertreten hatte, dem Gericht keinen Widerruf seiner Vollmacht angezeigt hat, sind Zustellungen auch im Verfahren über die Änderung/Aufhebung der Bewilligung an ihn vorzunehmen. Für die Berechnung der Beschwerdefrist gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe bleibt diese Zustellung auch dann maßgebend, wenn im Folgenden ein Anwaltswechsel mitgeteilt und der Aufhebungsbeschluss erneut an den neuen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, §§ 124, 127 Abs. 2 S. 3, § 172 Abs. 1, § 569 Abs. 1 S. 2; FamFG § 76 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 14.03.2013; Aktenzeichen 2 F 203/11)

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gegen Beschlüsse im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO statthaft (§ 76 Abs. 2 FamFG).

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen (§§ 569 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt.

Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug (BGH Beschl. v. 8.12.2010 - XII ZB 38/09). Auch nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten (auch) im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (BGH, a.a.O.). Dessen Vollmacht besteht in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren solange fort, bis ihr Widerruf dem Gericht angezeigt wird; das gilt auch für die Empfangszuständigkeit nach § 172 Abs. 1 ZPO (BGH Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/07).

Im Hauptsache- und im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren war der Antragsgegner durch Rechtsanwalt ... vertreten; die Zustellung des Beschlusses, mit dem die dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe wegen rückständiger Monatsraten (§ 124 Nr. 4 ZPO) aufgehoben worden ist, hatte an Rechtsanwalt ... zu erfolgen, weil ein Widerruf der Vollmacht dem Gericht bis zum Erlass des Beschlusses nicht mitgeteilt worden ist.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde begann daher auch mit der bewirkten Zustellung des Beschlusses an Rechtsanwalt ... Zustellung an diesen ist spätestens am 21.3.2013 erfolgt, wie sich aus seinem Schriftsatz von diesem Tag ergibt. Die sofortige Beschwerde hätte deshalb bis zum 22.4.2013 (Montag) eingelegt werden müssen. Die Einlegung mit am 26.4.2013 eingegangenem Schriftsatz konnte die Frist nicht wahren.

Das Rechtsmittel hat aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Auf die zutreffende Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.6.2013 wird Bezug genommen.

2. Der Antragsgegner hat die in Ziff. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7371987

FamRZ 2014, 1725

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