Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 27.05.1994; Aktenzeichen 1 T 77/93) |
AG Zweibrücken (Aktenzeichen II 289/92 - WEG) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt wie folgt:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26. Mai 1993 geändert:
- Die von der Antragstellerin geltend gemachten Leistungsansprüche zu Nummern 2 und 3 des Antrags vom 7. August 1992 sind dem Gründe nach zur Hälfte gerechtfertigt.
- Das Schmerzensgeldbegehren zu Nummer 1 des genannten Antrags ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Antragstellerin dem Gründe nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin die immateriellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 16. Juni 1990 zu ersetzen; hierbei ist ein hälftiges Mitverschulden zu berücksichtigen.
Es wird weiter festgestellt, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin zur Hälfte die materiellen Schäden aus dem genannten Unfallereignis zu ersetzen, die ab dem 1. März 1993 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
- Der darüber hinausgehende Feststellungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- Zur Entscheidung über die Schadenshöhe hinsichtlich der Leistungsanträge wird das Verfahren an das Amtsgericht Zweibrücken zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
II. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu je 1/2 zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 42.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über Ansprüche der Antragstellerin aus einem Unfall am 16. Juni 1990 im Keller der eingangs bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin war Anfang Juni 1990 in die dort erworbene Wohnung eingezogen. An dem fraglichen Tag ging sie in ihren Keller, der durch einen Verschlag abgeteilt ist. Als sie sich dort befand, ging das von ihr zuvor eingeschaltete Licht aus, weil es lediglich auf Zeit geschaltet war. Bei dem Versuch, zu dem im Vorraum angebrachten Lichtschalter zu gelangen, stürzte die Antragstellerin über ein in ihrer Laufrichtung im Keller befindliches Podest von ca. 10 cm Höhe und verletzte sich am linken Fuß. Sie hat den Antragsgegner in erster Linie als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen und in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
- den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 16.06.1990 bis Rechtshängigkeit nebst 4 % Zinsen hieraus seit 02.07.1992 zu bezahlen;
- den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 6.366,88 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
- den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin einen monatlichen Schadensersatzbeitrag in Höhe von 1.237,72 DM, beginnend ab 01.08.1992 bis 31.03.1993, zu bezahlen, jeweils fällig bis zum 30. eines jeden Monats;
- festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin sämtliche immateriellen Schäden, soweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen, aus dem Unfall vom 16.06.1990 im Keller des Anwesens … zu bezahlen und festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr ab 01.03.1993 aus dem Unfall vom 16.06.1990 im Anwesen … entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Das Amtsgericht Zweibrücken – Abteilung für Wohnungseigentumsverfahren –, an das die Sache verwiesen worden ist, hat das Begehren der Antragstellerin mit Beschluß vom 26. Mai 1993 insgesamt zurückgewiesen, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festzustellen sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht diese Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluß dahin geändert, daß es die Schadensersatzansprüche dem Gründe nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt hat. Zur Entscheidung über die Schadenshöhe hat das Landgericht die Sache an das Amtsgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg, weil das Landgericht unter Verstoß gegen § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden der Antragstellerin verneint hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Da weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zum Grund des Anspruchs nicht erforderlich sind, konnte der Senat insoweit abschließend entscheiden...