Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars H. B. vom 29.9.2014 betreffend den unter der "UR.-Nr. 1257/2014 B" beurkundeten Auseinandersetzungsplan wird zurückgewiesen.
Gründe
Denn "die Vorschriften über das Verfahren ..." sind "... beachtet" worden (§ 372 Abs. 2 FamFG). Darauf, "keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten" zu haben, kann der Beteiligte zu 1. sich nicht berufen. Ausweislich der aktenkundigen Zustellnachweise sind dem Beteiligten die (jeweils inhaltlich nicht zu beanstandenden) Schreiben vom 24.7.2014 und 13.8.2014 ordnungsgemäß zugestellt worden; das (inhaltlich ebenfalls nicht zu bemängelnde) Schreiben vom 01.9.2014 (nebst Anlagen) ist jedenfalls tatsächlich zugegangen (§ 15 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 189 ZPO; vgl. auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 15 Rz. 52 f.), wie der (zweifelsfrei und auch unwidersprochen) von der eigenen Hand des Beteiligten zu 1. stammende handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag belegt. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. "alles (ungeöffnet) durch die Post an den Absender zurück" hat gehen lassen (Einschub durch den Senat), stellt sich als eine zu seinen - des Beteiligten - Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendungen dar; Umstände, die geeignet wären, den Beteiligten insoweit zu entschuldigen, sind nicht dargetan (und erst Recht nicht glaubhaft gemacht) worden. Auch hätte der Beteiligte zu 4. - wäre ihm (wie tatsächlich nicht) der (zurückgeleitete) Umschlag, der die Ladung zu dem Termin am 28.8.2014 beinhaltet hatte, bzw. der darauf von dem Beteiligten zu 1. handschriftlich aufgebrachte Vermerk noch rechtzeitig vor dem Termin zur Kenntnis gelangt - keine Veranlassung gehabt, erneut eine Terminsverlegung vorzunehmen. Ein Sachverhalt, der ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätte, war mittels des Vermerks nicht mitgeteilt (und noch weniger glaubhaft gemacht worden). Sein Ausbleiben im Termin hat der Beteiligte zu 1. zu keinem Zeitpunkt hinreichend entschuldigt.
2. Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. zu erstatten (§ 84 FamFG).
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 EUR (§§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).
Fundstellen
Haufe-Index 9423275 |
FamRZ 2016, 1694 |
ZEV 2016, 224 |
NJW-Spezial 2016, 232 |
ZErb 2016, 76 |