Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am … in … verstorbenen … H.W. geboren am … in … zuletzt wohnhaft gewesen …. Stiftungsgeschäft von Todes wegen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einer Stiftung benötigten Vermögensausstattung muss ihr im Fall der Stiftungserrichtung von Todes wegen unmittelbar durch das Stiftungsgeschäft gewidmet werden und kann im Wege der Erbeinsetzung, Vermächtniszuwendung oder Auflage erfolgen.
2. Ein Vorbescheid muss entsprechend dem Bestimmtheitserfordernis die Erteilung eines bestimmten, inhaltlich genau bezeichneten Erbscheins ankündigen.
Normenkette
BGB §§ 81, 83-84, 2197 Abs. 2, § 2198 Abs. 1, § 2199 Abs. 2; FGG § 12; ZPO § 241 Abs. 1, § 246
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 26.04.1999; Aktenzeichen 5 T 275/98) |
AG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen VI 25/98) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde und die weitere Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) seine im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anschließung des Beteiligten zu 2) entstanden sind.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird vorläufig wie folgt festgesetzt:
- Für die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) auf 200 000,– DM,
- für die weitere Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) auf 1 700,– DM.
Tatbestand
I.
Der Erblasser verstarb am … 1997. Er war verheiratet mit L. A. G. W. geb. G. die am … 1995 vorverstorben ist. Der Erblasser hinterließ keine Abkömmlinge.
Aus der Ehe der vorverstorbenen Eltern des Erblassers gingen neben dem Erblasser die Beteiligte zu 1) sowie J. W. geb. am … als Abkömmlinge hervor.
Am 10. April 1993 hatte der Erblasser zusammen mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem u. a. folgendes bestimmt war:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte in seinen Dispositionen an die heutigen Bestimmungen nicht gebunden ist, also wieder frei testieren kann.
Erben des Letztversterbenden sollen sein: …”
Nach dem Tode seiner Ehefrau errichtete der Erblasser zunächst am 12. Januar 1996 ein privatschriftliches Testament, durch das er die im gemeinsamen Testament vom 10. April 1993 vorgesehene Erbfolge nach dem Letztversterbenden änderte.
Durch privatschriftliches Testament vom 28. Oktober 1996, das durch zwei am 2. November 1996 gefertigte handschriftliche Nachträge ergänzt wurde, traf der Erblasser sodann folgende Verfügung:
„1. Meine Abänderung der letztwilligen Verfügung vom 12.01.96 … hebe ich auf.
2. Es bleibt bei der Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge. Alleinerbe meines dereinstigen Nachlasses soll die nachfolgend benannte Stiftung werden. Zum Andenken an meine am, … 1995 verstorbene Ehefrau L. W. geb. G. geboren am … in …, soll alsbald nach meinem Tode eine rechtsfähige Stiftung errichtet werden. Am Stiftungsakt sollen teilnehmen:
- Herr Steuerberater W. M. und im Fall seiner Verhinderung (Tod, Erkrankung etc.) ein vom Präsidenten der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zu benennender Nachfolger.
- Frau C. W. geb. F. vom Büro M. oder falls diese verhindert ist, Fräulein W. ebenda.
Das Kapital setzt sich voraussichtlich zusammen aus dem Anwesen … einer, eventuell auch zweier Eigentumswohnungen in … festverzinslichen Wertpapieren, deponiert bei der … und Bargeld ebenda.
Ich gebe der Stiftung folgende Verfassung und beantrage die Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde:
- Die Stiftung soll den Namen „L. W. Stiftung” tragen.
- Ihr Sitz soll zunächst … sein, d. h. falls eine Änderung im Vorstand eintritt, sich nach dem Wohnort der neuen Vorstandsmitglieder richten.
- Der ausschließliche und unmittelbare Zweck der selbstlos tätigen Stiftung ist, von dem Ertrag des Kapitals, eventuell nach Versilberung des Grundbesitzes, später auch aus der Substanz, jungen Menschen das Studium der Rechtswissenschaft und Germanistik zu ermöglichen (je nach Bedarf, aber gleichwertig), die nach § 53 Nr. 2 AO als bedürftig anzusehen sind und examenswillig sind, folglich auch studieneifrig.
Wie der Zweck im einzelnen zu erreichen ist, bestimmt der Stiftungsvorstand. Er hat sich dabei an die Richtlinie zu halten, daß Deutsche den Vorzug vor Ausländern haben.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand der Stiftung soll aus zwei Personen bestehen. Es sollen die im Stiftungsakt beteiligten Personen oder ihre Nachfolger laut Buchstabe a), b) sein.
In Streitfällen in dieser Angelegenheit soll der Dekan der rechtswissenschaftlichen Universität eingeschaltet werden und entscheiden.
Nutznießer der Stiftung soll die Universität … sein. Mangelt es dieser an geeigneten Bewerbern so soll die Universität … um solche gebeten werden.
- Nach...