Entscheidungsstichwort (Thema)
Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Unrichtigkeit bzw. Erteilung eines neuen Zeugnisses bei entsprechendem Antrag.
Normenkette
BGB § 2361 Abs. 1, § 2368 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 04.03.1997; Aktenzeichen 2 T 459/96) |
AG Koblenz (Beschluss vom 17.06.1996; Aktenzeichen 4 VI 190/94) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
- Unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Koblenz vom 17. Juni 1996 wird das Nachlaßgericht angewiesen, das dem. Beteiligten zu 3) am 8. August 1986 unter dem Az.: 4 VI 588/96 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.
- Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf insgesamt 132 926,– DM und für den zurückgewiesenen Teil der weiteren Beschwerde auf 127 926,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin verstarb am 6. April 1986. Sie war verheiratet mit W. S. und hinterließ zwei Kinder, den Beteiligten zu 2) und ihren Sohn F. S. Sowohl W. S. als auch F. S. sind nachverstorben und wurden jeweils von der Beteiligten zu 1) beerbt.
Am 2. April 1986 hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet. Dabei war sie in der Weise vorgegangen, daß sie die Seiten 1 und 2 eines von ihr früher verfaßten Testaments durch die von ihr am 2. April 1986 handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Seiten 1, 1 Rückseite und 2 ersetzt und sodann die in verschiedenen Punkten ergänzte, ebenfalls handschriftlich geschriebene und unterschriebene Seite 3 des ursprünglichen Testaments angefügt hatte. Daraus ergibt sich folgender Text:
„Testament
Nachfolgende Regelung soll zugleich Erbeinsetzung und Teilungsanordnung sein:
- Meine Söhne F. und B. S. sollen meine Beteiligungen an den … Firmen erhalten und zwar zu gleichen Teilen.
- Mein restliches Vermögen erhält mein Ehemann W. S.
Meinen Schmuck erhält meine Mutter als Vermächtnis.
Die Nutzungen aus den … Firmen sollen zu Lebzeiten meiner Mutter und meinem Ehemann zustehen und zwar zu 2/3 meinem Ehemann und zu 1/3 meiner Mutter.
Mein Sohn B. hat aus dem ihm zukommenden Erbanteil einen Kapitalbetrag an seinen Bruder auszugleichen, der sich ergibt aus den Mehrkosten der Ausbildung B. zu F. Fälligkeit und Höhe soll mein Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen festsetzen.
Die … Firmenbeteiligungen dürfen nicht auseinandergesetzt, belastet und verkauft werden und zwar für die Dauer von 15 Jahren. Ferner soll Verwaltung der Firmenbeteiligung durch das Anwaltsbüro … im Beistand Dipl. Kaufm … erfolgen.
Damit meine vorstehenden Angaben gewährleistet werden, ordne ich für die Dauer von 15 Jahren weiterhin Testamentsvollstreckung an und benenne zum Testamentsvollstrecker Herrn … mit der rechtlich weitgehendst zulässigen Bevollmächtigung. Wenn und soweit der eingesetzte Testamentsvollstrecker die Testamentsvollstreckung, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr durchführen kann oder will, soll ein Anwalt aus der derzeitigen Kanzlei der Rechtsanwälte … die Testamentsvollstreckung übernehmen, wobei ich bei dem derzeitigen Stand der Dinge an Herrn Rechtsanwalt … oder Herrn Rechtsanwalt … denke.”
Am 8. August 1986 hat das Nachlaßgericht dem Beteiligten zu 3) auf seinen Antrag Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Beteiligte zu 1) beantragt, dieses Zeugnis einzuziehen. Des weiteren beantragt sie, ihr einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen, nach dem die Erblasserin von ihrem Sohn F. S. und dem Beteiligten zu 2) je zur Hälfte beerbt worden ist; hilfsweise begehrt sie die Erteilung des gleichen Erbscheins mit Testamentsvollstreckervermerk.
Das Nachlaßgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und Erbscheinserteilung weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg.
1. Soweit die Beteiligte zu 1) ihren Antrag auf Einziehung des dem Beteiligten zu 3) erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 8. August 1986 weiterverfolgt, ist ihre weitere Beschwerde begründet. In diesem Punkte beruht der angefochtene Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
a. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Erstbeschwerde zulässig.
Das Nachlaßgericht hat es zu Ziffer 2) des Tenors seines mit der Erstbeschwerde angefochtenen Beschlusses vom 17. Juni 1996 ausdrücklich abgelehnt, da...