Normenkette
BGB §§ 133, 157, 633; VOB B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Abs. 1; ZPO § 412 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 02.12.2020; Aktenzeichen 6 O 68/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.12.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten des Streithelfers - zu tragen.
3. Das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal(Pfalz) vom 02.12.2020, Az.: 6 O 68/06, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 159.009,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin als Auftragnehmerin verlangt von der Beklagten als Auftraggeberin die Zahlung von Restwerklohn in Höhe 123.515,00 EUR nebst Zinsen gemäß ihrer Schlussrechnung vom 28.01.2020 (hilfsweise über 159.009,61 EUR nebst Zinsen aus ihrer achten Abschlagsrechnung vom 25.05.2005) wegen der von Januar bis März 2004 durchgeführten Errichtung einer Stahl-Glasdach-Konstruktion mit Lüfterflügeln zur Schaffung eines geschlossenen Multifunktionsraums im Innenhof des historischen Museums der Stadt ... gemäß einem - am 11.04.2019 fristlos von der Beklagten gekündigten - Werkvertrag vom 16.12.2002.
Mit Werkvertrag vom 16.12.2002 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Errichtung eines Stahl-Glas-Daches für den Innenhof des von ihr betriebenen historischen Museums in ... für einen Werklohn von 721.412,17 EUR. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart.
Nach § 5 des Werkvertrages sind für alle nach Zeichnungen ausgeführte Arbeiten vor deren Inangriffnahme vom Architekten Detailzeichnungen rechtzeitig zu verlangen. Falls der Auftragnehmer von sich aus Detailzeichnungen anfertigen soll, ist vor Beginn der Ausführungsarbeiten der Architekt zur Besichtigung und etwaigen Korrektur einzuladen.
Im Leistungsverzeichnis sind unter "Hinweise zur Ausführung" u.a. vermerkt:
Die techn. Angaben dieser Ausführung stellen qualitative Mindestanforderungen dar.
Grundlage des Angebots sind die Leistungsbeschreibung und die beigefügten Übersichts- und Detailzeichnungen, sie erläutern auch das angeforderte Konstruktionsprinzip.
Nach Auftragserteilung hat der AN Konstruktionszeichnungen anzufertigen und rechtzeitig zu liefern. Vom AN gelieferte zeichnerische und beschriebene Darstellungen bedürfen der Genehmigung des AN.
Unter "Bauphysikalische Anforderungen" ist vermerkt:
Wind- und Wasserdichtigkeit:
Die Konstruktion muss einen dauerhaften wasser- und luftdichten Raumabschluss gewährleisten.
Als Nachtrag zum Werkvertrag wurde am selben Tag ein Schiedsgutachtervertrag geschlossen und für alle Mängel vor und bei der Abnahme die Feststellung und Bewertung derselben durch den Schiedsgutachter ... aus ... (der das Mandat mit Unterschrift angenommen hat) vereinbart, während die Parteien für alle nach der Abnahme auftretenden und festgestellten Mängel den ordentlichen Klageweg beschreiten können.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2006 (Bl. 434 d.A.) wurden die Anträge ohne Rüge der Zulässigkeit der Klage verlesen.
Die Klägerin hat die Stahl-Glas-Konstruktion mit Teilen des Systemherstellers ... erstellt. Die Konstruktion des Daches (35 m lang und 23 m breit) besteht aus einem Pultdach im Norden und im Süden sowie einem Tonnendach in der Mitte.
Der Streithelfer Dipl. Ing. ... als planender und überwachender Architekt hat wegen der Leistungsposition 1 "Glasdach" ein ausführliches Leistungsverzeichnis erstellt mit einem sog. Vorbeschrieb und den LP 01.01 Tonnendach, 01.02 Pultdach Nordseite, 01.03 Pultdach Südseite, 01.04 Mittelträger, 01.05 Mittelträger, 01.06 Mehr-/Minderpreis Tragprofile, 01.07 Winverbände, 01.08. Lüfterhüte, 01.09 Gerüst, 01.10 Arbeitsgerüst für Glasreiniger, 01.11 Reinigung sowie unter LP 02 Stundenlohnarbeiten.
Der Streithelfer hat die Ausführungspläne erstellt und zudem die von der Klägerin hergestellten Werkstattpläne geprüft.
Gemäß des Leistungsverzeichnisses 01.12 und 01.13 war die Klägerin für die statische Berechnung der Glas-Dachkonstruktion (Angebotspreis: 4.650.-EUR) und für die Werkstattzeichnungen (Angebotspreis: 3.710.-EUR) zuständig.
Die Eröffnung des Museums mit der neuen Innenhofüberdachung fand am 24.03.2004 statt.
Am 23.04.2004 hat die Beklagte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankenthal, Az.: 6 OH 3/04, beantragt, in dem der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) ... aus ... am 09.02.2005 (Bl. 136 ff. d. BA) und am 11.08.2005 ein Ergänzungsgutachten erstattet hat.
Nachdem die Beklagte die Bezahlung de...