Leitsatz (amtlich)
Die Ausbildung des Betreuers im Rahmen des Lehrganges „Leitung des Pflegedienstes” ist nicht mit einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG vergleichbar.
Normenkette
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, § Abs. 2, §§ 1836a, 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 56g Abs. 5
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 714/02) |
AG Koblenz (Aktenzeichen 2 XVII P 167) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 229,68 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für den mittellosen Betroffenen ist der Beteiligte zu 1) als Betreuer bestellt. Diese ist ehemaliger (Fach-)Krankenpfleger und führt die Betreuung gemäß den Feststellungen des AG berufsmäßig. Er ist der Ansicht, dass ihm für seine Tätigkeit ein Stundensatz von 31 Euro zustehe, da er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfüge, die er durch eine einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung erworben habe.
Dementgegen legte das AG bei der Festsetzung der dem Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 18.4.2002 bis zum 30.6.2002 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich einen Stundensatz von 23 Euro zugrunde.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG). Das LG hat die weitere Beschwerde nur wegen der „Frage der Einstufung in einen bestimmten Stundensatz” zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist wirksam, weil sie sich auf einen selbstständigen abtrennbaren Teil des Festsetzungsverfahrens bezieht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.5.2001 – 3 W 68/01; Keidel/Engelhardt, FG, 14. Aufl., § 56g Rz. 34; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 21 Rz. 7, 7a, jew. m.w.N.). Das dementsprechend nur im zugelassenen Umfang eingelegte Rechtsmittel ist auch i.Ü. förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).
2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben für den vom Beteiligten zu 1) ggü. der Landeskasse geltend gemachten Vergütungsanspruch zu Recht einen Stundensatz von 23 Euro festgesetzt.
a) Hat das VormG – wie hier – festgestellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, hat es ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB). Ist der Betreute mittellos, kann der Berufsbetreuer seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836a BGB), und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner Qualifikation entsprechend, vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§§ 1836a BGB, 1 Abs. 1 BVormVG; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27). Der Mindeststundensatz beläuft sich auf 18 Euro (§ 1 Abs. 1 S. 1 BVormVG). Die erhöhten Stundensätze von 23 bzw. 31 Euro setzen voraus, dass der Berufsbetreuer über „Fachkenntnisse” bzw. „besondere Kenntnisse” verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben wurden (§ 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG). Um ein zu grobes Raster zu vermeiden (vgl. Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118 [120]), hat der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils „vergleichbare” abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt.
Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer solchen Ausbildung gleichkommt. Davon ist auszugehen, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und wenn das durch sie vermittelte Wissen in Breite und Tiefe dem durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium erworbenen Wissen entspricht (BayObLGZ 1999, 275 [276 f.]; 2000, 248 [250]; BayObLG NJWE-FER 2000, 58; OLG Schleswig SchlHA 2000, 160; vgl. auch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BVormVG; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118 [120]). Dabei fallen nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Begriff der Hochschule i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVormVG auch die Fachhochschulen (BT-Drucks. 13/7158 S. 28). Abgeschlossen ist eine Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BayObLGZ 1999, 275 [277]; vgl. auch § 2 Abs. 2. S. 1 BVormVG; Barth/Wagenitz, BtPrax 1996, 118 [120]).
b) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; BayObLG FGPrax 2000, 22; OLG Jena FGPrax ...