Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuervergütung bei Betreuerwechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Der neu eingesetzte Betreuer kann den erhöhten Zeitaufwand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG in Ansatz bringen, wenn das Vormundschaftsgericht dessen Wirkungskreis wegen Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers auf die Geltendmachung von Regressansprüchen erstreckt hat und diese in beträchtlicher Höhe im Raum stehen.

 

Normenkette

VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1835 Abs. 3; FGG § 56g Abs. 5 S. 2, § 69e S. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 12.12.2005; Aktenzeichen 5 T 140/05)

AG Trier (Beschluss vom 28.10.2005; Aktenzeichen 13 XVII 12/02)

 

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss des LG Trier und der Beschluss des AG Trier vom 28.10.2005 werden geändert:

Die dem Betreuer für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 zustehende Vergütung wird auf 726 EUR festgesetzt.

II. Beide Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der im Jahre 2001 zum Betreuer bestellte Adoptivsohn der Betroffenen wurde mit Beschluss des AG Trier vom 22.6.2005 für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge als Betreuer entlassen. Zugleich wurde Rechtsanwalt ... zum neuen Betreuer für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Betroffenen ggü. dem früheren Betreuer bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, die der Geschäftsstelle am 30.6.2005 übergeben wurde, war angeordnet.

Für den Zeitraum vom 2.7.2005 bis zum 1.10.2005 hat der Betreuer unter Zugrundelegung einer monatlichen Stundenpauschale von 5,5 Stunden die Festsetzung seiner Vergütung i.H.v. 726 EUR beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er mache einen Zeitaufwand gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geltend, da er die Vermögensverfügungen des Vorbetreuers habe aufarbeiten müssen, um Ansprüche der Betroffenen realisieren zu können.

Das AG hat die Vergütung des Betreuers mit Beschluss vom 28.10.2005 unter Zugrundelegung einer Stundenpauschale von monatlich 2,5 Stunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 VBVG) auf 330 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm statt der bemessenen Vergütung von 2,5 Stunden monatlich eine Vergütung auf der Grundlage von 5,5 Stunden monatlich festzusetzen.

Das LG hat die von dem AG getroffene Entscheidung bestätigt und zur Begründung ausgeführt, nach dem Willen des Gesetzgebers komme die Anwendung des § 5 Abs. 1 VBVG bei einem Betreuerwechsel nicht in Betracht. Insoweit liege keine Erstbetreuung vor, weshalb die Vergütung auf der Grundlage eines erhöhten Stundenaufwandes nicht in Betracht komme. Das LG hat die weitere Beschwerde zur Rechtsfortbildung zugelassen. Gegen den ihm am 23.12.2005 zugestellten Beschluss hat der Betreuer mit Schriftsatz vom 6.1.2006, der am gleichen Tag bei dem OLG Zweibrücken eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er verfolgt die vor dem LG Trier geltend gemachte Erhöhung seiner Gebühren weiter und führt zur Begründung aus, dass gerade in dem hier vorliegenden Fall, in dem der frühere Betreuer wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen worden sei, intensive und langwierige Ermittlungen im Hinblick auf dessen Pflichtverletzungen erforderlich gewesen seien. Diese rechtfertigten die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG.

Der im Rechtsbeschwerdeverfahren für die Betroffene bestellten Verfahrenspflegerin wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie hat ausgeführt, nach dem Willen des Gesetzgebers sei auch bei einem Betreuerwechsel nicht der Zeitpunkt dessen Bestellung, sondern derjenige der Anordnung der Betreuung maßgebend.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).

Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Die dem Betreuer aus dem Vermögen der Betroffenen zu bewilligende Vergütung ist für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 antragsgemäß auf 726 EUR festzusetzen. Am 1.7.2005 ist das "2. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG -)" vom 21.4.2005 in Kraft getreten. Es bringt wesentliche Neuerungen im Vergütungsrecht, indem es den für die Berufsbetreuertätigkeit erforderlichen Zeitaufwand durch zwingende Pauschalierungsvorgaben reglementiert und auf diese Weise den vergütungsfähigen Zeitaufwand nach oben begrenzt. Neu ist auch, dass Vormünder und Pfleger nunmehr nach anderen Grundsätzen als Berufsbetreuer vergütet werden und der Gesetzgeber das bisherige Nettostundensatzprinzip im Bereich der Berufsbetreuervergütung durch das Bruttoprinzip ersetzt hat. Dies hat zur Folge, dass künftig, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, auch die anfallende Umsatzsteuer und sämtliche Aufwendungen des Betreuers mit den für Berufsbetreuer geltenden Stundensätzen abgegolten sind. Das Kernstück der neuen ...

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