Leitsatz (amtlich)
Eine Einigungsgebühr kann auch durch eine Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht ausgelöst werden, die eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart.
Normenkette
BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; RVG-VV Nrn. 1000, 1003
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Beschluss vom 03.12.2013; Aktenzeichen 1 F 70/13) |
Tenor
1. Der Verfahrenswert für die Vereinbarung vom 3.7.2013 wird auf 500 EUR festgesetzt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Grünstadt vom 3.12.2013 wird wie folgt geändert:
Die von dem Antragsgegner an seinen Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf insgesamt 689,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit 17.10.2013 festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
4. Von der Erhebung gerichtlicher Gebühren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 224,91 EUR festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Verfahrensgegenstand ist die Kostenfestsetzung im Umgangsverfahren.
Im Termin vor dem Familiengericht vom 3.7.2013 in dem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs schlossen die beteiligten Eltern eine gerichtlich gebilligte Zwischenvereinbarung hinsichtlich der Regelung des Ferienumgangs ab dem 5.7.2013. Mit Beschluss vom 15.7.2013 traf das Familiengericht eine umfassende Umgangsregelung. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners lehnte das AG die Festsetzung einer Einigungsgebühr ab.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, mit der er die Festsetzung einer 1,0 Einigungsgebühr aus dem vollen Gegenstandswert von 3.000 EUR weiterbegehrt
II.1. Die zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 11 Abs. 2 RVG, 85 FamFG, 568 S. 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
1.1. Nach Nr. 1003, 1000 RVG-VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 397 m.w.N.). Im Gegensatz zu § 23 BRAGO a.F. wird nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben i.S.d. § 779 BGB gefordert, sondern durch diese Gebühr soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 522 OLG Hamm, a.a.O.).
Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 RVG-VV auslösen kann und also nicht erforderlich ist, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Entscheidend ist stets, ob durch die Vereinbarung der Parteien eine endgültige oder wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen wird. Dabei ist ergänzend auch auf den Sinn und Zweck der Einigungsgebühr abzustellen. Die zusätzliche Gebühr honoriert, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernimmt und er sein Haftungsrisiko erhöht. Die Entscheidung wird nicht dem Gericht überlassen, sondern er entscheidet selbst. Darüber hinaus dient die Einigungsgebühr der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens.
Die Frage, ob eine Einigungsgebühr auch ausgelöst wird, wenn das Umgangsrecht nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird, ist umstritten. Teilweise wird eine Einigungsgebühr abgelehnt, wenn das Umgangsrecht nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts in einer bestimmten Weise geregelt wird (vgl. etwa OLG Brandenburg, AGS 2003, 206 zu § 23 BRAGO a.F.; OLG Hamm, JurBüro 2013, 242). Hierfür wird jedenfalls zur aktuellen Rechtslage angeführt, andernfalls könnten in derselben Sache mehrere Einigungsgebühren entstehen, wenn nach Ablauf des Geltungszeitraums der Vereinbarung eine erneute Regelung getroffen wird. Nach anderer Auffassung ist auch für Zwischenvereinbarungen eine Einigungsgebühr anzusetzen, wenn die vorübergehende Regelung auch zum Gegenstand eines gesonderten Antrags (auf einstweilige Anordnung) hätte gemacht werden können (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 1000 VV, Rz. 167; OLG Oldenburg NJW 2013, 1613; im Ergebnis auch KG FamRZ 2004, 1736).
Der Senat schließt sich insofern der Auffassung an, dass auch bei nur teilweiser Regelung des Verfahrensgegenstands eine Einigungsgebühr anfallen kann. Zwar tritt in der Sache durch eine solche Regelung in Umgangssachen regelmäßig keine Entlastung des Gerichts ein, da eine Entscheidung in der Hauptsache nach wie vor zu ergehen hat. Auch eine besondere Risikoübernahme oder Verantwortung des Verfahrensbevol...