Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Entscheidung vom 31.08.2016; Aktenzeichen 2 StVK 81/16 Vollz)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 31. August 2016 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.
  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin V ... bewilligt.
  4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.
 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Das Strafende ist auf den 24. April 2018 vorgemerkt.

Den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist zu entnehmen, dass die Parteien über die Kosten streiten, die ein Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken für Telefonate zu tragen hat. Für ein zehnminütiges Ortsgespräch fiel ein Entgelt von 1,30 € an, während ein Ferngespräch derselben Dauer nach Polen Kosten für den Gefangenen in Höhe von 6,00 € nach sich zog.

Es bestand ein bis zum 27. Januar 2020 geltender Vertrag über Gefangenentelefonieleistungen mit dem Unternehmen SAGI.de, das mittlerweile von dem Unternehmen Telio übernommen wurde. Mit der Rechtsnachfolgerin wurden Verhandlungen über die Ausgestaltung der Gefangenentelefonie inklusive der Tarife geführt.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Er hat zuletzt beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden,

dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin V... Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken mit Beschluss vom 31. August 2016 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das Telefonieren in der Haftanstalt mit dem Telefonieren über Privatanschlüsse nicht vergleichbar sei. Der geschlossene Vertrag unterliege dem Grundsatz der Vertragsbindung, der über § 83 LJVollzG auch von den Gefangenen zu achten sei. Dementsprechend müsse sich der Gefangene mit der Kostenstruktur auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages abfinden. Es könne zudem ein Vergleich mit den Kosten für öffentliche Fernsprecher der Deutschen Telekom vorgenommen werden, da hier wie dort auch Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur umgelegt würden. Dabei seien die Kosten für ein Ortsgespräch (1,40 €) bzw. ein Telefonat nach Polen (6,40 €) von jeweils zehnminütiger Dauer am öffentlichen Fernsprecher sogar teurer als in der JVA Zweibrücken. Indem die Antragsgegnerin Gespräche mit dem Unternehmen Telio über die Ausgestaltung auch der Tarife aufgenommen habe, habe sie die ihrerseits erforderlichen und möglichen Schritte in die Wege geleitet. Ein Rechtsanspruch auf Senkung der Telefonkosten bestehe indes nicht.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 8. September 2016, bei Gericht eingegangen am 12. September 2016, Beschwerde eingelegt. Zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Zweibrücken hat er sodann am 26. September 2016 die Bewilligung von "Prozesskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin V..." für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt.

Mit der Rechtsbeschwerde, die durch Verteidigerschriftsatz vom 1. Oktober 2016 näher begründet wurde, rügt der Antragsteller die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Der Antragsgegnerin sei es möglich gewesen, einen günstigeren Telefonanbieter zu wählen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie beim Vertragsschluss gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Gefangenen verstoßen. Die Kammer habe nicht bedacht, dass die Antragsgegnerin habe sicherstellen müssen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Zudem habe die Kammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den bestehenden Vertrag nicht als Beweismittel in das Verfahren eingeführt habe und nicht dem Beweisantrag des Antragstellers - gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass diverse private Betreiber Gefangenentelefonie zu deutlich niedrigeren Preisen anbieten - nachgekommen sei.

Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat unter dem 4. November 2016 Stellung genommen und ist der Rechtsbeschwerde entgegen getreten. Diese sei bereits unzulässig, da eine Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung de...

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