Leitsatz (amtlich)

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs(begründungs)frist, wenn das innerhalb der Frist vorgelegte Formular gem. § 117 ZPO nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, in sich und zum eigenen Sachvortrag widerspruchsfrei und - soweit erforderlich - durch die entsprechenden Belege glaubhaft gemacht ist.

 

Normenkette

ZPO § 117

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Urteil vom 15.08.2006; Aktenzeichen 2 F 100/06)

 

Tenor

Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der eigenen Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Landau in der Pfalz vom 15.8.2006 versagt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der Parteien über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, hilfsweise erstrebt er die entsprechende Abänderung des Vergleichs gem. § 323 ZPO. Das AG - FamG - hat der Klage nach dem Hauptantrag insoweit stattgegeben, als die Vollstreckung einen Betrag von 100 EUR übersteigt. Das Urteil ist dem Kläger am 18.8.2006 zugestellt worden.

Mit am 8.9.2006 bei Gericht eingegangenem Antrag hat der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nachgesucht und gleichzeitig eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7.9.2006 vorgelegt.

II. Dem Kläger ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung, die am 18.10.2006 endete, verstrichen ist, böte die Berufung des Klägers nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch angebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde. Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auch das gem. § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und nebst den entsprechenden Belegen innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht einreicht. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten und in sich sowie unter Berücksichtigung des übrigen Sachvortrags plausiblen Vordruck zu den Akten gereicht hat. Diesen inhaltlichen Anforderungen entspricht das vom Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegte Prozesskostenhilfeformular nicht.

So sind die Angaben über das Erwerbseinkommen, die Werbungskosten und insbesondere die Vorsorgeversicherungen nicht belegt. Die Angaben widersprechen auch dem vorgelegten Verdienstnachweis für Juni 2006 sowie denjenigen in der für die I. Instanz unter dem Datum vom 30.3.2006, also weniger als ein halbes Jahr früher, vorgelegten Erklärung. Dort wurden 700 EUR Gesamtabzüge vom Lohn angegeben, jetzt sollen die Abzüge - einzeln aufgeführt - 1.520 EUR betragen. Auch die Angaben über die Unterhaltszahlungen sind widersprüchlich und und mit dem schriftsätzlichen Vortrag in der Sache nicht in Einklang zu bringen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers war sonach zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungsreif. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ihn bzw. seine Prozessbevollmächtigten an der unzureichenden Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Verschulden trifft. Ein Anwaltsverschulden muss sich der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1825937

FamRZ 2008, 424

MDR 2008, 228

OLGR-West 2007, 953

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