Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ohne Belege
Leitsatz (redaktionell)
Hat eine Partei zunächst beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines beabsichtigten Rechtsmittels zu gewähren, setzt eine grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 114, 117
Verfahrensgang
AG Germersheim (Urteil vom 23.04.2007; Aktenzeichen 1 F 30/06) |
Tenor
Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Germersheim vom 23.4.2007 versagt.
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Da die Verspätung auch nicht unverschuldet ist, könnte ihr keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 3.5.2007 zugestellt werden. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am 1.6.2007 beim OLG Zweibrücken ein. Sowohl in dem Faxschreiben hatte auch in dem anschließenden, am 4.6.2007 eingegangenen, Originalschreiben fehlte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Es wurde lediglich angekündigt, das Formular schnellstmöglich nachzureichen. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 2.7.2007, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht, zugleich wiederum angekündigt, dass die erforderlichen Bescheinigungen kurzfristig nachgereicht würden.
Grundsätzlich kann der mittellosen Partei, die zunächst um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels nachsucht, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Beschl. v. 13.4.2006 - IX ZA 3/06; BGH FamRZ 2007, 869). Das bedeutet, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur einen Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 110 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGH a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass ggü. der Vorinstanz die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (BGH NJW 2001, 2720 [2721]). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es wird zwar im Antrag darauf hingewiesen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen nicht geändert hätten. Zugleich ist jedoch die Vorlage einer neuen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angekündigt. Diese wurde jedoch - entgegen der Ankündigung "schnellstmöglich" - erst mit Schriftsatz vom 26.6.2007 vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Erklärung nicht korrekt ausgefüllt war - die Angaben zu den Einnahmen sind nicht angekreuzt - fehlen auch noch die Belege. Insoweit muss sich die Antragstellern das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO, Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Berufungsfrist könnte ihr somit nicht gewährt werden,
Fundstellen
Haufe-Index 1786987 |
FuR 2007, 548 |
OLGR-West 2007, 876 |