Leitsatz
Die Klägerin beabsichtigte die Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des AG, das ihr am 3.5.2007 zugestellt worden war.
Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ging am 1.6.2007 beim OLG ein. Sowohl in dem Faxschreiben als auch in dem anschließenden, am 04.06.2007 eingegangenen Originalschreiben fehlte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, die lediglich ankündigte, das Formular schnellstmöglich nachzureichen. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 2.7.2007 hat die Klägerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht und zugleich angekündigt, die erforderlichen Belege werde sie kurzfristig nachreichen.
Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung nicht gewährt.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG bot das beabsichtigte Rechtsmittel der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Grundsätzlich könne der mittellosen Partei, die zunächst um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines von ihr beabsichtigten Rechtsmittel nachsuche, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Dies setze allerdings voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe einreiche und alles in ihren Kräften stehende getan habe, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden könne (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Beschl. v. 13.4.2006 - IX ZA 3/06; BGH FamRZ 2007, 869).
Die Partei müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur einen Antrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolge für jeden Rechtszug gesondert. Aufgrund dessen seien die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höheren Rechtszug erneut beizufügen.
Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn unmissverständlich mitgeteilt werde, dass gegenüber der Vorinstanz die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien.
Dies sei hier nicht der Fall.
Zwar sei in dem Antrag darauf hingewiesen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen nicht geändert hätten. Zugleich sei jedoch die Vorlage einer neuen Erklärung angekündigt worden. Diese sei dann - anders als angekündigt - nicht "schnellstmöglich" vorgelegt worden.
Im Übrigen sei die verspätet eingereichte Erklärung nicht korrekt ausgeführt gewesen, Belege hätten gefehlt.
Insoweit müsse sich die Antragstellerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne ihr nicht gewährt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.07.2007, 6 UF 92/07