Leitsatz (amtlich)

Teilt die Partei, der Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt worden ist, dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mit, kann die Bewilligung nicht ohne weiteres aufgehoben werden; vielmehr muss der Partei ein grobes Fehlverhalten nachgewiesen werden, wobei Zweifel nicht zu ihren Lasten gehen.

 

Normenkette

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4, § 120a Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Beschluss vom 14.01.2016; Aktenzeichen 3 F 181/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners über die der Senat in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Rockenausen vom 14.1.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann entgegen der Ansicht des AG - Familiengericht - nicht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt habe.

Mit Schriftsatz vom 10.4.2014 hatte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Der Antragsgegner hatte durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.7.2014 der Scheidung zugestimmt und gleichzeitig unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vom selben Tag, in welcher ausdrücklich auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Änderung der Anschrift sowie die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Falle eines Verstoßes hingewiesen worden war, Verfahrenskostenhilfe beantragt. In der Hauptsache wurde Termin auf den 14.8.2014 anberaumt; in diesem wurde dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, die Hauptsache wurde durch rechtskräftige Ehescheidung endgültig beendet. Am 15.9.2014 zog der Antragsgegner um; diese Tatsache hat er dem Gericht nicht mitgeteilt. Ende 2015 erfolgte eine Aufforderung nach § 120a Abs. 1 ZPO. Nachdem keine Reaktion erfolgt war, wurde seitens des Familiengerichts eine EWOIS-Anfrage gestellt; erst hierdurch wurde dem Gericht die neue Anschrift des Antragstellers bekannt. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtspflegerin die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben, weil das Gericht erst im Rahmen der VKH-Überprüfung durch eigene Ermittlungen festgestellt habe, dass der Antragsteller seit fast zwei Jahren nicht mehr unter der früheren Adresse wohnhaft ist. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Sie führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt. Der Senat schließt sich der Auffassung der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg, Köln und Baden-Württemberg an, wonach eine grobe Nachlässigkeit im Sinne der Vorschrift nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.1.2016 - 6 Ta 2302/15 m.w.N.).

Zwar hat der Antragsteller hier seine neue Adresse nicht unverzüglich dem Gericht mitgeteilt; bereits der Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Umzug und der Kenntnis des Gerichts von der neuen Adresse lässt darauf schließen, dass ein schuld haftes Zögern des Antragstellers vorgelegen hat. Die seitens des Antragsgegners vorgetragenen Umstände hätten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt einer Mitteilung der Adressänderung innerhalb weniger Tage nicht entgegengestanden. Allerdings erfolgte die Nichtmitteilung nicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit.

Das grobe Fehlverhalten ist der Partei nachzuweisen. Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, sind vom Gericht festzustellen. Zweifel stehen der Aufhebung entgegen und gehen nicht zu Lasten der Partei (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O. unter Hinweis auf LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.6.2015 - 4 Ta 8/15).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung mitgeteilt, dass er aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen sei, die neue Anschrift mitzuteilen. er bezog sich dabei insbesondere auf die schwere Sc...

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