Leitsatz (amtlich)
Ein Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Veröffentlichung eines Lichtbildes einer Person setzt voraus, dass diese für Dritte erkennbar ist; auch wenn daran nur geringe Anforderungen zu stellen sind, genügt die Wiedergabe eines verschatteten Bildes, das keine typischen Erkennungsmerkmale aufweist, nicht.
Normenkette
KUG § 22
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 6 O 164/10) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des Fehlens eines Verfügungsanspruches abgelehnt.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 22 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.
Das von der Antragsgegnerin in der "R." vom 13.3.2010 zur Bebilderung des nebenstehenden Artikels mit der Überschrift "Vor ..." veröffentlichte Foto verletzt den Antragsteller wegen der fehlenden Erkennbarkeit gerade seiner Person nicht in seinem Recht am eigenen Bild i.S.v. § 22 KUG.
Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Bildnisses setzt nach gefestigter Rechtsprechung die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Ein Bildnis in diesem Sinne ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGHZ 26, 349 [351] - Herrenreiter; BGH NJW 1961, 558 - Familie Schölermann; NJW 1965, 2148 [2149] - Spielgefährten I; NJW 1974, 1947 [1948] - Nacktaufnahme; NJW 1979, 2005 - Fußballtor; NJW 2000, 754 [756] - blauer Engel). Hierzu genügt es, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder (etwa durch Retuschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist, oder wenn seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Entscheidend für den Bildschutz ist der Zweck des § 22 KUG, nämlich die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung der Öffentlichkeit vorgestellt und so für andere verfügbar gemacht zu werden. Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt die Rechtsprechung im Rahmen des § 22 KUG dadurch Rechnung, dass sie zugunsten des Anonymitätsinteresses des Betroffenen sehr geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit stellt. § 22 KUG bezweckt jedoch nicht den Schutz von assoziativen Bildern, welche möglicherweise vor dem inneren Auge des Betrachters entstehen und eine bloße Verbindung zu einer bestimmten Person im Sinne eines geistigen Erinnerungsbildes herstellen. Ein Bild, das lediglich eine Assoziation der Abbildung einer Person beim Betrachter hervorruft, aber keine Merkmale dieser Person wiedergibt, ist kein Bildnis i.S.v. § 22 KUG. Dies bedeutet, dass sich die Erkennbarkeit zunächst einmal aus den personenbezogenen Bildelementen ergeben muss. Soweit die abgebildete Person in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändert wurde, muss sich die Erkennbarkeit aus den nicht unkenntlich gemachten oder unveränderbaren Bildelementen ergeben (z.B. Gesichtszüge, Körpersilhouette, Statur, Haltung oder Haarschnitt). Die erkennbaren Bildelemente müssen sich zu einem Persönlichkeitsabdruck einer abgebildeten Person verdichten (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1633).
Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht durch Merkmale, die sich aus dem inkriminierten Bild selbst ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar. Der Antragsteller trägt in seiner Antragsschrift vom 12.4.2010 kein einziges identifizierendes Merkmal vor, welches die Annahme seiner Erkennbarkeit auf dem Lichtbild rechtfertigen würde. Er stützt sich allein darauf, dass ihn bestimmte Personen aus dem Bekanntenkreis erkannt hätten; dies genügt nicht. Auch den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen kann nicht entnommen werden, anhand welcher spezifischer individueller Merkmale der Antragsteller als die im linken Bildvordergrund befindliche Person erkannt wurde. In den eidesstattlichen Versicherungen wird lediglich erklärt, dass der Antragsteller wiedererkannt worden sei; weitere Angaben dazu erfolgen nicht. Dies wäre aber notwendig gewesen, da die drei im Bildvordergrund frontal zu sehenden Personen in verschatteter Form abgelichtet sind. Erstmals in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4.5.2010 wird behauptet, dass der Antragsteller wegen seines bekannten Haarschnittes und seiner Brille im Bekanntenkreis unschwer erkennbar gewesen sei. Das ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn auf dem vorgelegten Zeitungsausschnitt ist nur erkennbar, dass die im Bildvordergrund links abgelichtete Person Haare hat und eventuell auch eine Brille trägt. Aufgrund der Sc...