Leitsatz (amtlich)
Ein Versorgungsträger ist nicht verpflichtet, Leistungen an einen Hinterbliebenen nach § 25 Abs. 1 VersAusglG monatlich im Voraus gemäß den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB zu erbringen, wenn die betreffende Versorgungsordnung die Zahlung zum jeweiligen Monatsende vorsieht.
Normenkette
BGB § 1585 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rockenhausen (Aktenzeichen 7 F 22/21) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen vom 25. Mai 2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 221,59 EUR aufgrund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Dezember 2019 eine monatliche Rente in Höhe von 52,40 EUR aufgrund Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, fällig jeweils zum Ende eines jeden Monats, zu zahlen.
II. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Die Beschwerden sind zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. Sie führen in der Sache zu der begehrten Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung. Das Familiengericht hat auf Grundlage der Berechnungen der Antragsgegnerinnen, unter Berücksichtigung eines erfolgten Teilausgleichs, die zu zahlenden Ausgleichsrenten ermittelt. Es hat, jeweils beginnend ab dem 01. Dezember 2019, die von der Antragsgegnerin zu 1) zu zahlende Ausgleichsrente auf monatlich 221,59 EUR und die von der Antragsgegnerin 2) zu zahlende Ausgleichsrente auf 52,40 EUR festgesetzt. Dies blieb unangegriffen.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Anordnung der vorschüssigen Zahlung der Ausgleichsrenten jeweils zum 01. eines jeden Monats. Die familiengerichtliche Entscheidung unterliegt insoweit der Abänderung. Die errechnete Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist entsprechend der Versorgungsordnung der Versorgungsträger jeweils zum letzten eines jeden Monats zu entrichten. Dies gilt hier in Abweichung der gesetzlichen Regelung gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB, nach welcher grundsätzlich die Zahlung monatlich im Voraus verlangt werden kann. § 25 Abs. 1 VersAusglG soll gewährleisten, dass der ausgleichsberechtigten Person diejenige Hinterbliebenenversorgung zuteil wird, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte. Diesem Gedanken der Gleichstellung widerspräche es aber, wenn in Anwendung der §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB stets - und unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung der Witwen-/Witwerrente durch die Satzung des Versorgungsträgers - eine Vorschüssigkeit der Rentenzahlung angeordnet werden würde. Denn dadurch würde der berechtigte geschiedene Ehegatte gegenüber dem Hinterbliebenen besser gestellt, der eine Leistungsgewährung nur nach Maßgabe der Versorgungsordnung und im Falle einer entsprechenden Regelung in der Satzung des Versorgungsträgers lediglich eine nachträgliche Rentenzahlung verlangen könnte. Eine solche Intention kann § 25 Abs. 1 VersAusglG nicht entnommen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019 - 2 UF 189/18, BeckRS 2019, 16164; OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 20.5.2016 - 4 UF 323/15, BeckRS 2016, 13567).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamGKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14788150 |