Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinigung des im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Grundstücks, Flurstück-Nr. 1…, Gebäude- und Freifläche zu 68 qm, und des im Wohnungsgrundbuch von … Bl. … und Bl. … eingetragenen Wohnungseigentums, Flurstück-Nr. 2…, Gebäude- und Freifläche … zu 15 ar 32 qm. Anfechtung einer Zwischenverfügung

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 14.08.1989; Aktenzeichen 4 T 94/89)

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 11.07.1989)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrichter in des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Juli 1989 und Nr. 1 der Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz vom 15. Februar 1989 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1. und 2. einerseits und die Beteiligten zu 3. und 4. andererseits sind hälftige Miteigentümer des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Dieses beinhaltet jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Flurstück Nummer 2… verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung.

Die Beteiligten zu 1. und 2. erwarben mit notariellen Verträgen vom 3. März 1988 (Urkundenrolle-Nr. … und … des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten) das eingangs ebenfalls näher bezeichnete Flurstück Nummer 1… als Miteigentümer zu gleichen Teilen. Das Grundstück ist mit einem Rohrleitungsverlegungs-, Instandhaltungs- und Begehungsrecht sowie einer Baubeschränkung zugunsten der politischen Gemeinde … belastet. Die Urkunden sind im Grundbuch noch nicht vollzogen.

Mit notarieller Urkunde vom 13. Mai 1988 (Urkundenrolle-Nr. … des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten) vereinbarten sämtliche Beteiligten, daß sich die an dem Flurstück Nummer 1 … eingetragene Dienstbarkeit auf das eingangs bezeichnete Wohnungseigentum erstrecken solle; sie bewilligten und beantragten die entsprechende Eintragung im Wohnungsgrundbuch sowie alsdann „die Vereinigung der Flurnummer 1. … mit den beiden Wohnungseigentumsrechten an Flurnummer 2. … und die entsprechende Eintragung in das Grundbuch”. Der Vollzug dieser Urkunde im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Vielmehr machte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 1988 die Eintragung der Vereinigung davon abhängig, daß das Grundstück Flurstück-Nr. 1… an alle Wohnungseigentümer zu den gleichen Miteigentumsanteilen aufgelassen werden müsse, wie sie an dem für die Bildung des Wohnungseigentums herangezogenen Grundstück bereits bestünden.

Zur Erfüllung der vorbezeichneten Auflage des Grundbuchamtes veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 23. August 1988 (UrkRNr. … des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten) der Beteiligte zu 1. an den Beteiligten zu 3. sowie die Beteiligte zu 2. an die Beteiligte zu 4. jeweils die Hälfte ihres Miteigentumsanteils an der Flurstück-Nr. 1…. In Abschnitt XI dieser Urkunde bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 3. und 4. unter Bezugnahme auf die notarielle Vereinbarung vom 13. Mai 1988 (erneut) die Erstreckung der Dienstbarkeit sowie die Vereinigung der Flurnummer 1… mit den beiden Wohnungseigentumsrechten an Flurnummer 2….

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz hat mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 1989 unter Nummer 1 die beantragte Grundstücksvereinigung davon abhängig gemacht, daß die Miteigentumsanteile am Flurstück Nummer 1… in Wohnungseigentumsanteile umgewandelt werden. Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Beteiligten hat die Grundbuchrichterin des Amtsgerichts Landau in der Pfalz nach Maßgabe ihrer Verfügung vom 11. Juli 1989 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde mit Beschluß vom 14. August 1989 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO) nicht zu beanstanden. Es führt auch in der Sache zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO).

Grundbuchamt und Erstbeschwerdegericht sind der Auffassung, die Verbindung von einem im gewöhnlichen Miteigentum stehenden Grundstück mit Wohnungseigentum komme nur in der Weise in Betracht, daß die Anteile an dem zuzuschreibenden Grundstück mit der Zuschreibung zu Wohnungseigentumsanteilen werden. Diese Umwandlung trete nicht automatisch mit der Verbindung ein. Vielmehr erfordere diese Inhaltsänderung der Miteigentumsanteile entsprechende Willenserklärungen der Miteigentümer, an denen es im vorliegenden Fall fehle. Diese Argumentation hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß eine Vereinigung von Grundstücken gemäß § 890 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Satz 1 GBO eine einheitliche Eigentumslage erfordert...

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