Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Altenteils auf dem im Grundbuch von …, Band …, Bl. … unter laufender Nr. … des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück, Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche, …, zu … qm. Anfechtung einer Zwischenverfügung. Altenteil
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Altenteils kommt es entscheidend darauf an, wie nach Wortlaut, Sinn und Zweck der abgegebenen Erklärungen die Rechte und Pflichten der Beteiligten beschaffen sein sollen.
Normenkette
GBO § 49
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 04.09.1995; Aktenzeichen 2 T 472/95) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 11. August 1995 und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamt – … vom 5. Juli 1995 werden aufgehoben.
2. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – … zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) und ihr am 22. Mai 1995 verstorbener Ehemann veräußerten zu Urkunde des Notars … in … vom 8. März 1990 (UR.Nr. …) das eingangs bezeichnete Hausgrundstück an ihre Tochter, die Beteiligte zu 2). Unter Ziffer 2) der notariellen Urkunde wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:
„Der Käufer räumt dem Verkäufer als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB an dem verkauften Hausgrundbesitz ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungsrecht ein.
Zur ausschließlichen Benutzung werden dem Verkäufer alle Räume in der unteren Etage des Hauses zugewiesen, …
…
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB in gesunden und kranken Tagen zu pflegen und zu betreuen und ihm auch, soweit dessen eigene Mittel hierzu nicht ausreichen, alles zum Leben Notwendige, wie Essen und Trinken, so zu gewähren, wie diese es bisher gewohnt waren und wie dies die Umstände jeweils erfordern …”
Unter Ziffer 5) der notariellen Urkunde erklärten die Vertragsparteien die Auflassung und bewilligten deren Eintragung im Grundbuch. Ferner gab die Beteiligte zu 2) folgende Erklärung ab:
„Gleichzeitig bewilligt und beantragt der Käufer zu Lasten des verkauften Grundbesitzes und zugunsten des Verkäufers als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB
a) die Eintragung eines entsprechenden Altenteilsrechts zur Sicherung des Wohnungsrechts und des Leibgedings … löschbar mit Todesnachweis der Berechtigten.”
Am 16./19. Juni 1995 beantragten die Beteiligten unter anderem die Umschreibung des Grundbesitzes und die Eintragung des bewilligten Altenteilsrechts.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 1995 beanstandete der Rechtspfleger des Grundbuchamts unter Fristsetzung, die Eintragung des Altenteilsrechts könne gemäß § 49 GBO nicht erfolgen, weil die Angabe des Sachenrechts fehle, durch das die Pflege- und Verpflegungsverpflichtung gesichert werden solle.
Die dagegen gerichtete Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten sind erfolglos geblieben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO).
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht § 49 GBO auch dann für anwendbar gehalten, wenn – wie im vorliegenden Falle – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Grundstück dem Erwerber zu Zwecken des wirtschaftlichen Erwerbs dient (vgl. dazu den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1994 – V ZB 31/93 NJW 1994, 1158, dem der Senat sich mit Beschluß vom 28. April 1994 – 3 W 46/94 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat). Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Begriff des Altenteils i. S.v. § 49 GBO als Zusammenfassung verschiedener dinglicher Rechtsinstitute verstanden hat. Sie können zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens zwar unter der Bezeichnung „Altenteil, Leibgedinge, Leibzucht oder Auszug” im Grundbuch eingetragen werden. Dies ändert aber nichts daran, daß die einzelnen dinglichen Rechte, die unter dem entsprechenden Sammelbegriff zusammengefaßt werden, in der Eintragungsbewilligung mit der notwendigen Bestimmtheit bezeichnet sein müssen (vgl. BGHZ 58, 57, 60; OLG Hamm Rechtspfleger 1975, 357 und Rechtspfleger 1973, 98, 99; OLG Oldenburg Rechtspfleger 1978, 411; Demharter, GBO 21. Aufl. § 49 Rdn. 9; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 49 Rdn. 109; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 4. Aufl. § 49 Rdn. 4; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 10. Aufl. Rdn. 1338; Staudinger/Amann, BGB 13. Aufl. Einl. zu §§ 1105 ff. Rdn. 37, jeweils m.w.N.).
Die Vorinstanzen haben aus den vorgenannten Grundsätzen gefolgert, die in der notariellen Urkunde vom 8. März 1990 enthaltene Eintragungsbewilligung sei inhaltlich zu unbestimmt, weil sie nicht deutlich mache, auf welche Weise...