Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes …
Leitsatz (amtlich)
Kommt der beigeordnete Rechtsanwalt der an ihn nach S. 128 Abs. 2 BRAGO gerichteten Aufforderung des Gerichts zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgemäß nach, so erlischt neben dem Anspruch auf die weitere Vergütung (9 124 BRAGO) auch derjenige auf die Vergütung nach § 123 BRAGO (im Anschluß an die herrschende Meinung).
Normenkette
BRAGO § 128 Abs. 2, §§ 123-124
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt verlangt die ihm nach § 123 BRAGO zustehende Vergütung aus der Landeskasse: seiner Partei war unter seiner Beiordnung und unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 90 DM die Prözeßkostenhilfe bewilligt worden. Rechtspfleger und Familiengericht haben die Festsetzung abgelehnt, weil der Vergütungsantrag trotz am 9. August 1996 zugestellter Aufforderung (5 128 Abs. 2 BRAGO) nicht binnen der im Gesetz vorgesehen Monatsfrist, sondern erst am-20. November 1996 bei Gericht eingegangen war; die Ansprüche seien daher erloschen.
Die gegen die richterliche Entscheidung eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO), bleibt aber aus den in den angefochtenen Beschlüssen genannten Gründen in der Sache ohne Erfolg.
Die bei Prozeßkostenhilfe aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwaltes in dem Verfahren nach § 128 BRAGO festgesetzt. Gemäß § 128 Abs. 2 BRAGO kann der Urkundsbeamte „vor einer Festsetzung nach § 124 BRAGO” (weitere Vergütung bis zur Höhe der Regelvergütung) den Rechtsanwalt auffordern, binnen eines Monats die Festsetzungsanträge einzureichen und sich zu Zahlungen zu erklären, die er durch die Parteien oder einen Dritten schon erhalten hat. Eine solche Aufforderung ist hier in formal nicht beanstandender Weise an den Beschwerdeführer ergangen (Schreiben des Rechtspflegers vom 2. August 1996). Insbesondere waren die damals noch geltenden Gerichtsferien gemäß § 202 (a.F.) GVG auf das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Einfluß.
Die somit laufende Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten. § 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ordnet insoweit an:
„Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, so erlöschen seine Ansprüche”.
Der Beschwerdeführer verlangt hier allerdings keine weitere Vergütung” nach § 124 BRAGO, sondern lediglich die „Regelgebühren” nach § 123 BRAGO. Auch insoweit sind seine Ansprüche aber erloschen. lach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur führt die Versäumung der nach § 128 Abs. 2 BRAGO gesetzten Frist zum Verlust sämtlicher Ansprüche gegen die Staatskasse, die sich aus der Beiordnung ergeben (LG Bayreuth JürBüro 1992, 743; Gerold/Schmidt, – BRAGO 13. Aufl. § 128 Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 128 BRAGO Rn. 23; dort allerdings auch § 124 Rn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO 19. Aufl. Beigeordneter Rechtsanwalt, 10.1.; s. auch KG JurBüro 1984, 1692; der bei Riedel/Sußbauer, BRAGO 7. Aufl. § 128 Rn. 22 gemachte Vorbehalt bezieht sich möglicherweise nur auf Ansprüche des Rechtsanwaltes gegen die Partei).
Dieser herrschenden Auffassung schließt sich auch der Senat an. Der einleitende Wortlaut des § 128 Abs. 2 BRAGO („vor einer Festsetzung nach § 124”) könnte zwar darauf hindeuten, daß sich die in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen auch nur auf die sog. weitere Vergütung beziehen. Demgegenüber hält es aber auch der Senat für ausschlaggebend, daß im weiteren Wortlaut von „Ansprüchen” die Rede ist, zu denen Anträge gestellt werden und die andernfalls erlöschen sollen. Dies ergibt eine Einbeziehung auch der Vergütung aus § 123 BRAGO. Die dahin gehenden Auslegung wahrt auch den aus dem Wortlaut erkennbaren Zweck des Gesetzes, dem Rechtspfleger eine möglichst frühzeitige Schlußabrechnung und eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen (s. dazu auch BT-DrS 8/3068, S. 34 f.).
Dem kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entgegen gehalten werden, daß sich die Regelvergütung bereits aus dem Gesetz ergebe und die Aufforderung zu einem Vorrechnen an den Anwalt daher unnötig sei. Nach § 128 Abs. 1 Satz. 3 BRAGO, auf den die Fristenregelung des Abs. 2 Bezug nimmt, soll sich der beigeordnete Rechtsanwalt in seinem Vergütungsantrag nämlich auch zu den Zahlungen äußern, die er von der Partei oder einem Dritten bereits erhalten hat. Ohne diese Angaben, die selbstverständlich nicht dem Gesetz zu entnehmen sind, kann eine sinnvolle Schlußabrechnung nicht erfolgen.
Die Aufforderung zur Vergütungsabrechnung ist auch nicht zur Unzeit ergangen. Die Ehescheidung war hier zwar erst am 8. Juli ausgesprochen und hinsichtlich der Folgesachen erst am 6. September 1996 rechtskräftig geworden. Die Aufforderung nach § 128 Abs. 2 BRAGO ist aber nicht von der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der weiteren Vergütung nach, § 124 Abs. 3 (rechtskräftiger ...