Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Ehe, Ehescheidung und Folgesachen. Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für die Berufungsinstanz
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Beschluss vom 11.05.1999; Aktenzeichen 1 F 163/95) |
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, als Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren an die Antragstellerin einen Betrag von 4.061,38 DM zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 3.620,12 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ist gemäß §§ 620 Nr. 9, 606 Abs. 1 Satz 1, 623 Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft. Er ist auch sachlich begründet. Der Antragsgegner ist nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses in der beantragten Höhe verpflichtet.
Nachdem der Antragsgegner Berufung gegen den Scheidungsausspruch in dem angefochtenen Urteil eingelegt hat, sind die Parteien noch miteinander verheiratet. Die Antragstellerin hat ausreichend dargelegt, nicht in der Lage zu sein, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses betrifft die von der Antragstellerin begehrte Scheidung der Ehe der Parteien bzw. die von dem Antragsgegner im Wege der Widerklage verfolgte Aufhebung der Ehe, mithin eine persönliche Angelegenheit beider Parteien im Sinne des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB. Der Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses nicht leistungsfähig zu sein.
Die Zahlung des Prozesskostenvorschusses entspricht auch der Billigkeit und ist nicht aus dogmatischen Erwägungen ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach §§ 1351 Abs. 3, 1579 Nr. 6 bzw. 7 BGB verwirkt sein dürften.
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mag „Ausfluß der Unterhaltsverpflichtung” bzw. „unterhaltsrechtlicher Natur” bzw. „Teil der Unterhaltspflicht” oder unterhaltsrechtlicher „Sonderbedarf” sein (vgl. Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 2585; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil IV Rdnr. 62; MüKo/Wacke, BGB, 4. Aufl., § 1360 a Rdnr. 20; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., § 1360 a Rdnr. 32, jeweils m.w.N.). Das besagt indes nicht zwingend, daß bei Wegfall des Trennungsunterhalts auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss entfiele (vgl. zur Problematik: Göppinger/Wax/Vogel, a.a.O., Rdnr. 2614; Schwab/Borth, a.a.O., Teil IV Rdnr. 83). Lediglich hinsichtlich des in einem anderen Verfahren geltend gemachten Trennungsunterhalts als laufender Elementarunterhalt, nicht aber zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als Sonderbedarf, hat sich der Senat insoweit geäußert (die Antragstellerin hat daraufhin ihre Unterhaltsklage vor dem Senat zurückgenommen). § 1579 BGB aber eröffnet gerade die Möglichkeit, einen Unterhaltsanspruch nur teilweise zu versagen oder auch nur herabzusetzen. Die Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses erscheint schon deshalb billig, da dessen Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet, er mithin bei streitiger Entscheidung die Kosten des Berufungsverfahrens ohnehin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen haben wird.
Die geltend gemachten Kosten sind – von geringfügigen Ungenauigkeiten zu Lasten der Antragstellerin abgesehen – zutreffend berechnet. Entsprechend ist die einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 620 g ZPO. Den Gegenstandswert des Verfahrens der einstweiligen Anordnung hat der Senat gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung festgesetzt.
Unterschriften
Hoffmann, Goldstein, Geisert
Fundstellen
Haufe-Index 1498323 |
FamRZ 2001, 1149 |
NJW-RR 2001, 1009 |
OLGR-KSZ 2001, 362 |