Leitsatz (amtlich)
Der Senat gibt seine Rechtsansicht (vgl. Beschl. v. 13.3.2001 - 3 W 15/01) auf, nach der die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist.
Normenkette
GmbHG §§ 4a, 8 Abs. 3 S. 2; FamFG § 382 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 31.03.2010) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Registergericht - Ludwigshafen vom 31.3.2010 wird aufgehoben. Das AG wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken gegen die beantragte Eintragung Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihres Geschäftsführers, der Tunesier ist und für den eine Aufenthaltsgenehmigung nicht vorliegt.
Mit Zwischenverfügung vom 31.3.2010 hat das AG - Registergericht - der Gesellschaft in Gründung aufgegeben, einen Aufenthaltstitel des Geschäftsführers vorzulegen. Dies geschah mit Verweisung auf die Entscheidung des Senats vom 13.3.2001 (Az. 3 W 15/01, Rpfleger 2001, 354).
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die gem. § 382 Abs. 4 i.V.m. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Die Entscheidung des vorliegenden Falles hängt von der Frage ab, ob die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist. Diese Frage hat der Senat bislang dahin entschieden, dass Ausländer zwar grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH auch dann bestellt werden können, wenn sie im Ausland wohnen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. vom 13.3.2001 - 3 W 15/01-, Rpfleger 2001, 354; OLG Hamm Rpfleger 2000, 23; OLG Frankfurt NJW 1977, 1595; OLG Düsseldorf GmbHR 1978, 110). Allerdings müsse sichergestellt sein, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer tatsächlich und jederzeit in vollem Umfang nachkommen können. Dies war nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bei ausländischen Geschäftsführern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann der Fall, wenn sie die Möglichkeit hatten, jederzeit in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Der Senat folgt der nunmehr vordringenden Rechtsprechung der OLG Düsseldorf (NZG 2009, 678) und München (NJW-RR 2010, 338 bis 339), dass jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nicht mehr gefordert werden kann, dem Geschäftsführer müsse die jederzeitige Einreise möglich sein. Denn nach § 4a GmbHG kann nun eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz auch in das Ausland verlegen. Damit ist dem Argument der Boden entzogen, der im Ausland ansässige Geschäftsführer könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten Einsicht in Bücher und Unterlagen der Gesellschaft nehmen und Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern - namentlich Gläubiger - halten. Auch die vom Geschäftsführer höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben erfordern nicht zwingend die Einreise nach Deutschland. Zudem erlaubt § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nun ausdrücklich, dass die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht auch durch einen im Ausland bestellten Notar oder einen Konsularbeamten erfolgen kann. Auch das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der jederzeitigen Einreise nicht als Voraussetzung für die Bestellung zum Geschäftsführer angesehen hat (vgl. hierzu OLG München, a.a.O., m.w.N.).
Zwar trifft es nach wie vor zu, dass die pflichtgemäße Unternehmensleitung durch einen im Ausland ansässigen Geschäftsführer zu bestimmten Anlässen sein Erscheinen - vor Ort - erforderlich machen kann. Das rechtfertigt indes nicht, die Organstellung von einem im Voraus erteilten Aufenthaltstitel abhängig zu machen. Dem Geschäftsführer kann die Einreise bei Bedarf auch durch Erteilung eines kurzfristigen Visums ermöglicht werden; hierüber hat die Ausländerbehörde im konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung dann an einen Aufenthaltstitel zu knüpfen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für fehlende Einreisemöglichkeiten bestehen, würde die Organbestellung mit Unwägbarkeiten belasten, die sich mit dem gebotenen Verkehrsschutz nicht vereinbaren ließen. Der individuelle aufenthaltsrechtliche Status der zum Geschäftsführer berufenen Person darf die Wirksamkeit der Bestellung nicht beeinflussen (vgl. hierzu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 6 Rz. 15 m.w.N.).
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist nicht veranlasst. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.
Fundstellen
Haufe-Index 2538711 |
NJW 2010, 8 |
GmbH-StB 2011, 110 |
NZG 2010, 1347 |
MDR 2011, 176 |
Rpfleger 2011, 214 |
GmbHR 2010, 126... |