Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 3 O 103/21)

 

Tenor

I. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten vom 03.08.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.07.2023 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2023 zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 230,18 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16153551

NJW-Spezial 2023, 763

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