Leitsatz (amtlich)
§ 2 Abs. 1 ERVV benennt die zulässigen Dateiformate abschließend. Elektronische Dokumente im ZIP-Format sind daher nicht für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Dies gilt insbesondere, bei nicht regelrechter Dateiendung. Die Voraussetzungen der Rückwirkungsfiktion des § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO sind nicht erfüllt, wenn eine Übereinstimmung des nachgereichten Dokuments mit dem zuerst eingereichten lediglich zu vermuten ist.
Normenkette
ERVV § 2 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 2, 6
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 2 F 182/19) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, vom 05. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 150,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Teilbeschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Antragsgegnervertreter erhielt die Entscheidung am Tage ihres Erlasses, dem 05. August 2020, zugestellt. Ausweislich des Transfervermerks vom 07. September 2020 war um 23:48 Uhr ein Eingang im elektronischen Postfach des Amtsgerichts zu verzeichnen. Die Visitenkarte des Transfervermerks weist den Antragsgegnervertreter als Absender aus. Der Eingang enthielt als Anhang eine Datei mit der Bezeichnung "Dokumente.zi_". Nach dem in der Akte befindlichen Vermerk, erhielt der Antragsgegnervertreter vom Geschäftsstellenbeamten des Familiengerichts am 08. September 2020 telefonisch die Mitteilung, wonach die Datei wegen falscher Dateiendung nicht zu öffnen sei. Hiernach reichte der Antragsgegnervertreter am gleichen Tag einen Schriftsatz mit dem Datum vom 07. September 2020 im Dateiformat PDF ein. Inhaltlich enthält dieser Schriftsatz die Erklärung, dass rein fristwahrend Beschwerde eingelegt werde. Weiter ist lediglich ausgeführt, der Antragsgegner sei "zeitlich vollumfänglich mit wirtschaftlich essenziellen Tätigkeiten der aktuellen Weinlese gebunden". Am 13. September 2020 ging ein weiterer Schriftsatz des Antragsgegnervertreters beim Familiengericht ein. Mit diesem beantragte er die Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme auf ein zwischenzeitlich beim Familiengericht eingegangenes Vollstreckungsersuchen der Antragstellerin. Der Schriftsatz weist als Betreff "Vollstreckungsantrag der Antragstellerin" aus. Mit Verfügung vom 08. Oktober 2020 wies der Senat den Antragsgegner darauf hin, dass weder die Einlegung noch die Begründung der Beschwerde fristgerecht erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen. Der Antragsgegner wandte hierauf mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 ein, entgegen der Auffassung des Senats sei die Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt. Es könne nicht Sache der Rechtsanwaltschaft sein, dafür Sorge zu tragen, dass jedes Gericht über die Software zur Öffnung von sogenannten "ZIP-Dateien" verfüge. Er habe der Geschäftsstelle des Familiengerichts noch am 08. September 2020 erklärt, dass es entsprechende Software zur Öffnung von ZIP-Dateien im Internet gebe. Zudem sei die Beschwerdeschrift am Morgen des 08. September 2020 per PDF nochmals übermittelt worden, sodass eine Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO eingetreten sei. Auch sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht nachzuvollziehen, weshalb der Senat darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt sei. Das "Gericht" habe auf den gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entschieden. Dem Beschwerdeführer sei keine Abhilfeentscheidung zugegangen. So sei zu erwarten gewesen, dass spätestens das Beschwerdegericht über den Antrag auf Fristverlängerung eine Entscheidung treffe bzw. weiteres rechtliches Gehör gewährt werde. Zudem sei ein verschuldetes Versäumnis mangels ausreichender Rechtsbehelfsbelehrung nicht gegeben. So fehle der Hinweis auf die im elektronischen Rechtsverkehr zu verwendenden Dateiformate. Das Vordergericht hätte zudem bereits Zweifel an einer "fristgerechten Zustellung" äußern müssen und an einer damit in Lauf gesetzten Begründungsfrist. Daneben sei der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm abverlangten Kraftanstrengung während der Weinlese nicht in der Lage gewesen, sich terminlich mit seinem Verfahrensbevollmächtigten abzustimmen bzw. sich selbst Zeit für eine inhaltlich kognitiv-intellektuelle Aufbereitung und Reflexion über das von der Antragstellerin begehrte Auskunftsverlangens zu nehmen. In jedem Fall werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt mit der Begründung, dass eine schuldhafte Säumnis nicht bejaht werden könne. Der Beschluss stelle keine ausreichend bestimmte Vollstreckungsgrundlage dar. Der Tenor sei unbestimmt.
II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen. Dieser hat sein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt.
a) Die Beschwerde des Antragsgegners ging nach Fristablauf beim Fam...