Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweifelsfreie Bezeichnung eines ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses nach türkischem Recht bei Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Soll für nach türkischem Recht verheiratete Eheleute gemeinschaftliches Eigentum in das Grundbuch eingetragen werden, so genügt die Bezeichnung "als Eigentümer gem. dem gesetzlichen Güterstand des Rechtes des Staates Türkei" nicht, um das maßgebliche Rechtsverhältnis zweifelsfrei anzugeben.
Normenkette
GBO § 47
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen 2 T 108/07) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die offensichtlich im Namen der Antragsteller eingelegte weitere Beschwerde ist gem. § 79 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO). Zu ihrer Einlegung bedarf es nach § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sie - wie hier - durch den Urkundsnotar eingelegt worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Antragsteller ergibt sich bereits daraus, dass die Erstbeschwerde vor dem LG erfolglos geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158; Senat, etwa Beschl. v. 23.5.2005 - 3 W 75/05 -; BayObLGZ 1980, 203, 301 m.w.N.).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Eintragung der Antragsteller als Eigentümer "gemäß dem gesetzlichen Güterstand des Rechtes des Staates Türkei" abgelehnt.
Bei der begehrten Eintragung handelt es sich nicht um die nach § 47 GBO erforderliche zweifelsfreie Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses der Eheleute. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert aber, dass Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses im Grundbuch angegeben werden.
Es ist bereits fraglich, welcher "gesetzliche Güterstand des Rechtes des Staates Türkei" in § 2 Abs. 2 der notariellen Urkunde vom 16.10.2006 gemeint ist. Denn die Urkunde gibt keinen Aufschluss darüber, wann die Antragsteller die Ehe nach türkischem Recht geschlossen haben, Für vor dem 1.1.2002 geschlossene Ehen galt jedoch mit dem früheren gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung ein anderes Güterrecht, als dies seit dem 1.1.2002 der Fall ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde in der Türkei der gesetzliche Güterstand der "Errungenschaftsbeteiligung" eingeführt; für vor dem 1.1.2002 geschlossene Ehen bestand eine Übergangsfrist, wonach die Eheleute erklären konnten, dass sie im bisherigen Güterstand verbleiben wollten (vgl. im Einzelnen: DNotl-Report 2004, 93 [94]).
Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Weder der bis 31.12.2001 bestehende gesetzliche Güterstand der Gütertrennung noch der danach eingeführte gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist eine Kennzeichnung, die nach § 47 GBO eine zweifelsfreie Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses darstellt. Beiden Güterständen ist es eigen, dass die Eheleute während der Ehe getrenntes Vermögen erwerben und eine gesamthänderische Verbundenheit nicht besteht (vgl. DNotl-Report a.a.O.; Seker in FamRZ 2007, 1779; LG Duisburg, Beschl. v. 19.5.2003 - 7 T 65/03 -, zit. n. juris). Das AG - Grundbuchamt - fordert deshalb zu Recht eine Ergänzung dahingehend, ob die Antragsteller in Bruchteilsgemeinschaft oder in welchem Gemeinschaftsverhältnis sie ansonsten erwerben. Solange dies nicht klargestellt ist, besteht ein Vollzugshemmnis (vgl. Zimmermann in Beck'sches Notarhandbuch 4. Aufl. S. 1372 Rz. 91).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des LG Köln (Beschl. v. 11.9.1996 - 11 T 282/96 -). Diese betrifft einen anderen Sachverhalt. Denn in dieser Entscheidung ging es um die Bezeichnung "Errungenschaftsgemeinschaft" (nicht: Errungenschaftsbeteiligung) nach italienischem Recht. Während bei der Errungenschaftsgemeinschaft in der Ehe erworbenes Vermögen gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten wird, ist dies bei der Errungenschaftsbeteiligung, wie oben aufgezeigt, gerade nicht der Fall.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KostO.
4. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch die Zivilkammer gem. §§ 131 Abs. 2, 30 KostO bestimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 1965691 |
FamRZ 2008, 1366 |
NJW-RR 2008, 1609 |
FGPrax 2008, 147 |
MittBayNot 2009, 44 |
DNotZ 2008, 529 |
FamRBint 2008, 50 |
OLGR-West 2008, 410 |