Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 24.09.1996; Aktenzeichen 3 T 165/95)

AG Kandel (Beschluss vom 17.03.1995; Aktenzeichen UR II 41/94 WEG)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird geändert:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 22./23. Mai 1995 gegen den ihnen am 11. Mai 1995 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts Kandel vom 17. März 1995 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird für sämtliche Instanzen auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage.

Mit dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) ist das Teileigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 gekennzeichneten Räumlichkeiten verbunden. Sie sind in der Teilungserklärung vom 13. März 1990 als „Großraumbüro im Kellergeschoß nebst Teeküche und WC” ausgewiesen.

Seinen Miteigentumsanteil hatte der Beteiligte zu 1) aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 25. Juli 1991 von der Bauträgerin erworben, die die Wohnungseigentumsanlage errichtet hatte. Bereits zum damaligen Zeitpunkt entsprach der bauliche Zustand des Teileigentums nicht mehr dem in der Teilungserklärung beschriebenen Zustand. Vielmehr waren in den Räumlichkeiten des Teileigentums des Beteiligten zu 1) durch Errichtung entsprechender Trennwände vier Ein-Zimmer-Appartements geschaffen worden.

Am 15. Oktober 1992 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, in der zu TOP 3) folgender Beschluß gefaßt wurde:

„Dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums Nr. 01 wird die Genehmigung zur Nutzungsänderung von Büroflächen in Wohnappartements unter der Voraussetzung erteilt, daß folgende Auflagen zugunsten der Eigentümergemeinschaft bis zum 31.03.1993, sowohl durch den Bauträger wie auch vom derzeitigen Eigentümer des Teileigentums Nr. 01 erfüllt werden (ohne Änderung der Teilungserklärung und Eintragung in das Grundbuch):

… (es folgt eine Aufzählung der einzelnen Auflagen)…”

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. April 1993, in der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren, wurden unter TOP 6 b) folgende Beschlüsse gefaßt:

„1. Antrag:

Die Wohnungseigentümerversammlung stellt fest, daß die im Rahmen der … Eigentümerversammlung vom 15. Oktober 1992 … erteilten Auflagen sämtlichst erfüllt sind. Gegen die beschlossene Nutzungsänderung (ohne Eintrag in das Grundbuch) bestehen keine Bedenken.

Abstimmung: einstimmige Annahme

2. Antrag:

Auf Antrag des … Beteiligten zu 1) … soll spätestens zur nächsten ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung ein Notar herbeigezogen werden, der die Nutzungsänderung in notarieller Form durch jeden Eigentümer herbeiführen soll, so daß die Nutzungsänderung im Grundbuch bzw. durch Änderung der Teilungserklärung vollzogen werden kann.

Abstimmung: der Antrag wurde mit zweifelsfreier Mehrheit angenommen”

Am 15. September 1994 fand eine neuerliche Versammlung der Wohnungseigentümer statt. Darin wurde unter TOP 2) folgender Mehrheitsbeschluß gefaßt:

„Dem Eigentümer des Teileigentums 01 wird die Nutzung des Großraumbüros Kellergeschoß nebst Teeküche und WC als 4 Wohnappartements bis spätestens 31.12.1994 untersagt. Der Eigentümer wird aufgefordert, die derzeitige Nutzung bis zum 31.12.1994 insoweit aufzuheben.”

Zur Begründung ist angeführt, der Beteiligte zu 1) halte eine Reihe von Auflagen aus dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15. Oktober 1992 nicht mehr ein.

Der Beteiligte zu 1) verlangt, den Beschluß vom 15. September 1994 im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat seinem Begehren entsprochen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der übrigen Beteiligten hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Beschlußanfechtung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligten zu 1) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, der sich die übrigen Beteiligten mit dem Ziel einer Änderung der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses angeschlossen haben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO).

Die Entscheidung darüber, ob der in der Versammlung vom 15. September 1994 mit der Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer gefaßte Beschluß zu TOP 2) gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären ist, hängt zunächst davon ab, ob er überhaupt formell ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Dies ist dann zu verneinen, wenn der ihm vorausgegangene, von sämtlichen Wohnungseigentümern einstimmig gefaßte Beschluß vom 28. April 1993 zu ...

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