Entscheidungsstichwort (Thema)
Honoraranspruch des Konsiliararztes gegen Krankenhausträger
Leitsatz (amtlich)
Zur (Nicht-)Geltung der GOÄ im Verhältnis eines niedergelassenen Konsiliararztes und einem Krankenhausträger betreffend die kassenärztliche Abrechnung radiologischer Leistungen und zur Wirksamkeit der (mündlichen) Vereinbarung der GOÄ als Rahmenvertrag im Sinne eines Konsiliararztvertrages, insb. hinsichtlich des Steigerungssatzes für die Gebühren des Gebührenverzeichnisses.
Normenkette
BÄrzteO § 11; GOÄ § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1-3, § 5 Abs. 3, § 6a Abs. 1 S. 2, § 11; BPflV § 2 Abs. 2 S. b2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 4 O 79/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 7.5.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe von der Beklagten geleistet wird.
IV. Die Revision wird zugelassen
Gründe
A. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, Trägerin des ... Krankenhauses in ..., restliche Vergütung für die Erbringung radiologischer Leistungen in 561 Fällen in den Jahren 2004 und 2005.
Die Klägerin forderte von der Beklagten mit Rechnungen der Privatärztlichen Verrechnungsstelle ... GmbH vom 24.3., 28.9., 16.11. und 13.12.2005 insgesamt 197.491,94 EUR. Auf den Einwand der Beklagten, mit dem früheren Praxisinhaber der Klägerin, dem Zeugen Dr. B., sei statt des angewendeten Steigerungssatzes von 1,2 nach der GOÄ lediglich ein solcher von 0,75 vereinbart gewesen, wurden auf dieser Grundlage insgesamt 122.917,09 EUR berechnet und von der Beklagten bezahlt. Die Klägerin beansprucht die Rechnungsdifferenzen. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung mit Dr. B. sei schon formell unwirksam, da sie nicht in der Schriftform des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOÄ abgeschlossen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.574,85 EUR und weitere 2.169,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 5.12.2005 aus 11.369,23 EUR seit dem 5.12.2005 aus 60.784,11 EUR, seit dem 17.12.2005 aus 1.392,97 EUR und seit 13.1.2006 aus 1.048,54 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Vereinbarung zwischen dem für sie handelnden Zeugen D. und dem Zeugen Dr. B. zur Anwendung des Faktors von 0,75 auf die zu erbringenden radiologischen Leistungen berufen. Die GOÄ sei auf das Verhältnis der Parteien nicht zwingend anzuwenden.
Die Klägerin hat dem Zeugen Dr. Matthias B. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen Dr. B. und D. die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe bewiesen, dass eine Vereinbarung zur Anwendung eines Steigerungssatzes von 0,75 der jeweiligen GOÄ-Leistungsziffern zustande gekommen sei. § 2 Abs. 2 GOÄ stehe der mündlichen Vereinbarung nicht entgegen, da sie als Schutzvorschrift im Verhältnis der niedergelassenen Ärzte zu den jeweiligen Patienten angelegt und somit auf das hier vorliegende Vertragsverhältnis nicht zwingend anwendbar sei. Auf die weitere Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Die Klägerin wiederholt und verstärkt mit der Berufung ihren Vortrag erster Instanz.
Die GOÄ sei sowohl sachlich als auch im Verhältnis der Parteien zueinander anwendbar. Weder § 11 BÄrzteO als Ermächtigungsgrundlage noch § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärzte ergebe eine eingeschränkte Anwendung lediglich auf das Verhältnis Arzt - Patient. Der BGH habe ausdrücklich entschieden, dass die GOÄ auf alle beruflichen Leistungen der Ärzte anwendbar sei. Auch nach der Rechtsprechung des BVerwG sei es für deren Anwendung nicht entscheidend, ob der Arzt den Behandlungsvertrag mit dem Patienten oder einem Dritten abgeschlossen habe. In § 11 GOÄ sei dementsprechend eine ausdrückliche Regelung für den Fall enthalten, dass die ärztliche Vergütung nicht durch die Patienten bezahlt werde.
Zudem sei in erster Instanz festgestellt worden, dass zwischen den Parteien die Anwendbarkeit der GOÄ vereinbart worden sei.
Bei Anwendbarkeit der GOÄ müsse auch § 2 eingehalten werden. Eine Beschränkung des Gesetzeszwecks ausschließlich auf den Patientenschutz lasse sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Vorliegend gehe es um die Vergütung von Leistungen des Abschnitts "O", für die § 2 Abs. 2 GOÄ ausdrücklich andere Absprachen verbiete, weil physikalisch-technische Leistungen in der Regel standardisiert erbracht würden und damit zu einem einheitlichen Preis abzurechnen seien. Der Vorschrift komme damit neben dem Patientenschutz auch ein wettbewerbsrechtlicher Inhalt zu.
Es sei in erster Instanz bestritten worden, dass der Zeuge Dr. B. als ge...