Normenkette
GKG § 66; JVEG §§ 8, 8a; ZPO § 407a Abs. 3 S. 2 Alt. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 6 O 108/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird die Kostenrechnung vom 22.1.2014 geändert:
Angesetzt werden folgende Gebühren:
a. Nach Nr. 128e der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Rücknahme des Antrags): 50,00 EUR,
b. Nach Nr. 9005 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Sachverständigenauslagen):
7.000,00 EUR
Abzüglich ohne Sollstellung entrichteter Auslagen von 200,00 EUR sind noch 6.850,00 EUR zu tragen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren eine richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG beantragt. Hintergrund war das angebliche illegale Nutzen einer Tauschbörse im Internet von Kunden der Antragsgegnerin zur Verbreitung eines Spielfilms, dessen Rechte die Antragstellerin inne hat. In diesem Zusammenhang wurde mit Beschluss vom 15.12.2010 der Sachverständige B. mit der Erstattung eines Gutachtens hinsichtlich der fehlerfreien Erfassung und Aufzeichnung von IP-Adressen durch die im Auftrag der Antragstellerin genutzte Software zur Ermittlung der IP-Adressen beauftragt. Die Erstellung des Gutachtens zog sich in die Länge, wofür sich die Antragstellerin und der Sachverständige wechselseitig verantwortlich machen. Das schriftliche Gutachten wurde schließlich am 29.2.2012 erstattet; im Hinblick auf ergänzende Fragen seitens der Antragstellerin hat der Sachverständige im Termin vom 28.8.2012 sein Gutachten mündlich erläutert. Nachdem im Termin deutlich geworden war, dass eine weitere Ergänzung des Gutachtens erforderlich war, formulierten beide Beteiligten präzise Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Am 23.10.2012 wurde ein ergänzender Beweisbeschluss erlassen. In der Folgezeit kommunizierte der Sachverständige mit dem LG und den Beteiligten, ein Ortstermin wurde durch den Sachverständigen auf den 21.1.2014 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 02.1.2014 nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, woraufhin ihr durch Beschluss vom 14.1.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Der Sachverständige hatte im Laufe des Verfahrens insgesamt drei Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 25.987,73 EUR gestellt, die allesamt angewiesen wurden; er hat einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 242 Stunden geltend gemacht.
Mit Kostenrechnung vom 22.1.2014 wurden der Antragstellerin 50,00 EUR Gebühren und 25.987,73 EUR Sachverständigenauslagen, somit nach Verrechnung eines Vorschusses von 200,00 EUR insgesamt noch 25.873,73 EUR zum Soll gestellt. Die hiergegen eingereichte Erinnerung, die sich allein gegen die Höhe der Sachverständigenauslagen richtete, wies das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die im Wesentlichen geltend macht, dass der vom Sachverständigen geltend gemachte Stundensatz weit überhöht sei, der Sachverständige gegen § 407a Abs. 3 S. 2, 1. Alt. ZPO verstoßen habe und der Sachverständige durch die allein von ihm zu vertretene zögerliche Bearbeitung die Rücknahme des Antrags verschuldet habe, wobei die bis dahin erbrachte Teilleistung unverwertbar sei, weshalb er nicht zu vergüten sei. Allerdings werde die Beschwerde nicht weiterverfolgt, wenn die Sachverständigenvergütung auf 5.500,00 EUR reduziert werde.
Die Beteiligten, die Bezirksrevisorin und der Sachverständige wurden im Beschwerdeverfahren angehört.
II. Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung nach § 66 Abs. 6 GKG entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, § 66 GKG. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.
1. Im Verfahren nach § 66 GKG ist die Höhe der Auslagen nachprüfbar, insbesondere auch, ob eine Kürzung des Sachverständigenhonorars angebracht ist (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014 § 66 GKG Rn 13).
Die die im Rahmen eines Auftrags durch den Sachverständigen geltend gemachte tatsächlich aufgewendete Zeit ist nur insoweit zu vergüten, als sie auch erforderlich war. Dies ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt. Dabei sind der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2...