Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Aktenzeichen 8 O 66/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.078,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Ernteausfallschadens hinsichtlich einer Rucola-Anpflanzung der Klägerin im Frühjahr 2020 durch die unsachgemäße Behandlung eines benachbarten Kartoffelackers des Beklagten mit einem zwar für Kartoffeln, nicht aber für Rucola-Salat zugelassenen Pflanzenschutzmittels.
Im Übrigen kann hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands auf das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) Bezug genommen werden (Bl 554 ff. LGA).
Mit diesem Urteil hat der zuständige Einzelrichter der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) nach der Vernehmung von drei sachverständigen Zeugen und weiteren zwei Zeugen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige dann auch noch mündlich erläutert/ergänzt hat, den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 77.078,32 EUR sowie der Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 EUR jeweils nebst Verzugszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen (hinsichtlich eines Schadensbetrages von rund 2.750,00 EUR) abgewiesen. Dabei hat er sich davon überzeugt gezeigt, dass am ... eine Behandlung des Kartoffelackers des Beklagten mit einem den Wirkstoff Metobromuron beinhaltenden Spritzmittel stattgefunden hat und die Substanz in der Folge auf den benachbarten, mit Rucola bepflanzten Acker der Klägerin "herübergeweht" worden ist.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf das angefochtene Urteil vom 22.12.2022 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die (vollständige) Abweisung der Klage erstrebt.
Der Beklagte trägt vor:
Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft. Gerügt werde eine unvollständige sowie fehlerhafte Würdigung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, die Unterstellung von Sachverhalten zu Lasten der Beklagten, die noch nicht einmal von Klägerseite vorgebracht worden seien, das Übergehen von Beweisangeboten sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs durch spekulative Überlegungen, die das Gericht zuvor nicht angesprochen und dem Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Bei intensiver Lektüre das Urteil entstehe der Eindruck, dass die Überzeugungsbildung und Entscheidung des Erstgerichts allein auf dem Umstand beruhe, dass auf den beiden benachbarten Feldern der Klägerin und des Beklagten das gleiche Spritzmittel, allerdings in unterschiedlicher Konzentration, in den Bodenproben vorgefunden worden sei. Soweit das Erstgericht allein aufgrund dieses Umstandes keine "durchgreifenden Zweifel" an einer Kontamination des Bestandes der Klägerin durch eine Behandlung des Ackers des Beklagten habe, verkenne es, dass die Spritzmittelbelastung des Bodens natürlich davon abhänge, welche Menge an Spritzmittel ausgebracht werde. Die Spritzmittelmenge lasse sich aber so einstellen, dass unterschiedliche Bodenbelastungen erzeugt werden könnten. Daher sei der Schluss des Erstgerichts in keiner Weise zwingend. Vielmehr könne ein erfahrener Landwirt die Felder so besprühen, dass es auf den ersten Blick so aussehe, als ob ein Abdriftschaden vorliegen würde. Daher seien die Überlegungen des Erstgerichts hinfällig, wonach eine "Behandlung mit dem Mittel offenbar am ..." erfolgt sei.
Für das Erstgericht habe auch der vorgetragene Umstand einer Schadenshäufung bei der Klägerin keine Rolle gespielt, da es keine Motivation für eine "Eigenschädigung" gesehen habe. Indes zeige das aus dem Straßenverkehr bekannte Phänomen der "provozierten Verkehrsunfälle", dass es solche Eigenschädigungen aus Gewinnsucht sehr wohl gebe. Bei einem Abdriftschaden sei der typische Geschehensablauf noch wesentlich einfacher zu bewerkstelligen als bei gestellten Verkehrsunfällen.
Im Übrigen habe der Zeuge ... bei seiner Vernehmung angegeben, dass er bei der von ihm durchgeführten Aufbringung von Spritzmittel auf dem Feld des Beklagten keines mit demjenigen Wirkstoff verwendet habe, der auf dem Feld des Beklagten und der Klägerin vorgefunden worden sei. Diese Aussage sei glaubhaft gewesen. Der Zeuge habe keinerlei Anlass gehabt, falsch auszusagen, da er ja nicht unmittelbar betroffen sei. Soweit das Erstgericht ausgeführt habe, dass der Beklagte selbst am ... die Ausbringung des schädlichen Mittels veranlasst habe, ihm dann ab...